Vorlage

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates

des Nationalrates

Bundesgesetz vom 14. Dezember

1990 über die direkte Bundes-

1 steuer (DBG)

Gemäss Entwurf der Kommission Art. 196 Abrechnung mit dem Art. 196 (= gemäss geltendem Recht)

Bund

1Die Kantone liefern 78,8 Prozent1 Die Kantone liefern 79,5 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuer- der bei ihnen eingegangenen Steu- beträge, Bussen wegen Steuerhinter- erbeträge, Bussen wegen Steuer- ziehung oder Verletzung von Verfah- hinterziehung oder Verletzung der renspflichten sowie Zinsen dem Bund Verfahrenspflichten sowie Zinsen ab. dem Bund ab.

1bisSie gelten den Gemeinden die 1bis...

Auswirkungen der Aufhebung der

Artikel 28 Absätze 2−5 und 29 Absatz

2 Buchstabe b des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern

der Kantone und Gemeinden ange-

messen ab.

1terDie Kantone liefern 79,9 Prozent der bei ihnen eingegangenen Beträ- ge nach Absatz 1 dem Bund ab,

sofern im Rechnungsjahr die Bun- desbeiträge nach den Artikeln 4 und 7 des Bundesgesetzes vom XXX über die Unterstützung der familie- nergänzenden Kinderbetreuung (Uki- beG; SR XXX) abzüglich 0.7 Pro- zentpunkte der bei den Kantonen eingegangenen Beträge nach Absatz 1 den Betrag von 200 Millionen Fran- ken überschreiten. Die Erhöhung tritt auf das zweite dem Rechnungsjahr mit der Überschreitung folgende Jahr in Kraft.

2Sie liefern den Bundesanteil an den

im Laufe eines Monats bei ihnen

eingegangenen Beträgen bis zum

Ende des folgenden Monats ab.

3Über die an der Quelle erhobene

direkte Bundessteuer erstellen sie

1 SR 642.11

eine jährliche Abrechnung.