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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme Nationalrat Kommission des Ständerates

des Nationalrates des Bundesrates

3. Bundesgesetz vom

25. Juni 1982 über die obli- gatorische Arbeits-

losenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungs-

1 gesetz, AVIG)

Art. 22 Höhe des Tag- Art. 22

geldes

1Ein volles Taggeld beträgt 80

Prozent des versicherten Ver-

dienstes. Der Versicherte

erhält zudem einen Zuschlag,

der den auf den Tag umge-

rechneten gesetzlichen Kin-

der- und Ausbildungszulagen

entspricht, auf die er Anspruch

hätte, wenn er in einem Ar-

beitsverhältnis stände. Dieser

Zuschlag wird nur ausbezahlt,

soweit:

a. die Kinderzulagen dem

Versicherten während der

Arbeitslosigkeit nicht aus-

gerichtet werden; und

b. für dasselbe Kind kein

Anspruch einer erwerbstä-

tigen Person besteht.

2Ein Taggeld in der Höhe von

70 Prozent des versicherten

Verdienstes erhalten Versi-

cherte, die:

a. keine Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern unter

25 Jahren haben;

b. ein volles Taggeld errei-

chen, das mehr als 140

Franken beträgt; und

1 SR 837.0