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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme Nationalrat Kommission des Ständerates
des Nationalrates des Bundesrates
3. Bundesgesetz vom
25. Juni 1982 über die obli- gatorische Arbeits-
losenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungs-
1 gesetz, AVIG)
Art. 22 Höhe des Tag- Art. 22
geldes
1Ein volles Taggeld beträgt 80
Prozent des versicherten Ver-
dienstes. Der Versicherte
erhält zudem einen Zuschlag,
der den auf den Tag umge-
rechneten gesetzlichen Kin-
der- und Ausbildungszulagen
entspricht, auf die er Anspruch
hätte, wenn er in einem Ar-
beitsverhältnis stände. Dieser
Zuschlag wird nur ausbezahlt,
soweit:
a. die Kinderzulagen dem
Versicherten während der
Arbeitslosigkeit nicht aus-
gerichtet werden; und
b. für dasselbe Kind kein
Anspruch einer erwerbstä-
tigen Person besteht.
2Ein Taggeld in der Höhe von
70 Prozent des versicherten
Verdienstes erhalten Versi-
cherte, die:
a. keine Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern unter
25 Jahren haben;
b. ein volles Taggeld errei-
chen, das mehr als 140
Franken beträgt; und