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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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Art. 30aquinquiesReferenz-Marktpreis
1 Der Referenz-Marktpreis für die gleitende Marktprämie entspricht dem Referenz-Marktpreis nach Artikel 15, zuzüglich eines vierteljährlichen Durchschnittspreises von Herkunftsnachweisen, die an etablierten Handelsplattformen gehandelt werden.
2 Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise sowie die Durchschnittspreise für die Herkunftsnachweise vierteljährlich.
3 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW berechnet sich der Referenz-Marktpreis abweichend von Absatz 1 jährlich individuell für jede Anlage nach Anhang 6.1. Das BFE teilt dem betroffenen Betreiber den so berechneten jährlichen Referenz-Marktpreis mit.
Art. 30asexiesReduktion der gleitenden Marktprämie bei
mehrwertsteuerpflichtigen Betreibern
Die gleitende Marktprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG3 steuerpflichtig sind, um den Faktor gemäss Artikel 16 Absatz 4.
Art. 30aseptiesVergütungsdauer und Mindestanforderungen
1 Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
2 Sie beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage, der erheblichen Erweiterung oder der erheblichen Erneuerung und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.
3 Die Mindestanforderungen für Biomasseanlagen sind in Anhang 6.3 festgelegt.
Art. 30aoctiesAuszahlung der gleitenden Marktprämie
1 Die Vollzugsstelle zahlt die gleitende Marktprämie vierteljährlich aus.
2 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird die gleitende Marktprämie jährlich vom BFE ausbezahlt.
3 Die zuständige Behörde fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4 Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
5 Reicht der Betreiber die Inbetriebnahmemeldung oder andere für die Auszahlungen nach Absatz 1 oder 2 notwendige Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen.
6 Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die zuständige Behörde den Betreibern dafür die gleitende Marktprämie in Rechnung.
7 Speist eine Anlage weniger Elektrizität ins Netz ein, als der Anteil der Produktion, der mit der gleitenden Marktprämie vergütet wird, ausmachen würde, so wird nur für die tatsächlich eingespeiste Elektrizität die gleitende Marktprämie vergütet.