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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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Art. 30anoviesÜbersteigender Teil
1 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
2 Für steuerbare Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird der übersteigende Teil jährlich vom BFE in Rechnung gestellt.
3 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so kann der Betreiber in den Monaten Dezember bis März 10 Prozent des übersteigenden Teils einbehalten.
4 Der übersteigende Teil wird auch für die Dauer, während der Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, in Rechnung gestellt.
Gliederungstitel nach Art. 30anovies
2. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen
Art. 30b Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen
1 Die Höhe der Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen wird einzelfallweise bestimmt.
2 Das Vorgehen zur Bestimmung der Vergütungssätze wird in Anhang 6.1 festgelegt.
3 Der Vergütungssatz für eine Wasserkraftanlage beträgt höchstens:
a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen: 30 Rp./kWh;
b. für erhebliche Erneuerungen: 10 Rp./kWh.
Art. 30bbisErheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
Ob die Erweiterung oder die Erneuerung einer Wasserkraftanlage erheblich ist, bestimmt sich nach Artikel 47.
Art. 30bterZur Verfügung stehende Mittel
1 Die Mittel, die für die gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen zugeteilt werden (Art. 36 Abs. 1 EnV4), werden im Zweijahresrhythmus verpflichtet.
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2 Die Gesuche sind jeweils bis zu einem Stichtag einzureichen. Die Stichtage sind der 30. Juni 2026, der 30. Juni 2028, der 30. Juni 2030, der 30. Juni 2032 und der 30. Juni 2034.
3 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden auch später eingereichte Gesuche nach ihrem Einreichedatum berücksichtigt, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.