Vorlage

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

bisherigen Anlage im Zusammenhang mit dieser Erweiterung oder Erneuerung vorgenommen werden sollen.

2 Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.

3 Der Anteil der mit der gleitenden Marktprämie zu vergütenden Elektrizität wird nach einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung überprüft und den neuen Verhältnissen angepasst.

4 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber der Vollzugsstelle oder dem BFE die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der Vergütung, die ihm gestützt auf die Anpassung nach Absatz 3 zusteht, ohne Zins zurückzuerstatten.

Art. 30aterFolgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen

oder Mindestanforderungen

1 Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht eingehalten, so besteht für die Dauer der Nichteinhaltung kein Anspruch auf die gleitende Marktprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

2 Werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die gleitende Marktprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, besteht der Anspruch rückwirkend für die gesamte Periode in der die Voraussetzungen wieder eingehalten wurden. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.

3 Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder von Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass sie wieder eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist bleibt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie bestehen, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.

4 Werden nach Ablauf der Frist weiterhin nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Mindestanforderungen eingehalten, so entfällt der Anspruch auf die gleitende Marktprämie mit Ablauf der Frist.

Art. 30aquaterAusschluss und Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie

1 Die zuständige Behörde verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem System der gleitenden Marktprämie, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:

a. wiederholt nicht eingehalten werden und die gleitende Marktprämie deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 30ater Abs. 1);

b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 30ater Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.

2 Ein Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie ist nicht zulässig.