Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Schaden von Wildverbiss (durch Schalenwild) an Bäumen. Es brauche eine Biberregulation, weil die wachsende Biberpopulation zunehmend Infrastrukturen aber auch Kulturland gefährde.
3.5 Eidgenössische Kommissionen
Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beantragt eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage.
Die ENHK äussert sich zu Teilbereichen der Vorlage. Sie empfiehlt eine grundsätzliche Überarbeitung bezüglich der Regulierung von Wölfen, des Mindestbestands an Wolfsrudeln sowie der Massnahmen gegen Biber. Andere Elemente der Vorlage finden die Zustimmung oder die ausdrückliche Zustimmung der ENHK (Regulierung von Steinböcken, Verwendung von Drohnen für die Rehkitzrettung, Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung). Aus der Sicht der Kommission stellt die Vorlage die Schäden von Wildtieren zu stark in den Vordergrund und vernachlässigt deren Nutzen für die Biodiversität, den Wald und die Landschaft.
3.6 Nationale Organisationen und Verbände Jagd
Jagd Schweiz und der ökologische Jagdverein Schweiz beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage.
Die wichtigsten Anliegen von Jagd Schweiz betreffen die Artikel 4a und 8b. Bezüglich dem Art. 4a (Regulierung von Steinböcken) fordert die Organisation, den Steinbock zu einer jagdbaren Art zu erklären. Jagd Schweiz plädiert für eine fachkundige Rettung von Rehkitzen sowie einen geregelten Drohneneinsatz.
Der ökologische Jagdverein Schweiz befindet, die Vorlage JSV-Revision sei einseitig auf Wolfsabschüsse ausgerichtet. Die JSV müsse sich an die übergeordneten Vorgaben (Bundesverfassung, Eidgenössisches Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel JSG – unter Berücksichtigung auch der Berner Konvention) halten. Der Schutz des Wolfes müsse erhalten bleiben und der Herdenschutz müsse einem Eingriff in den Wolfsbestand immer voran gehen. Abschüsse von Wölfen seien nur zulässig, wenn entweder ein erheblicher bzw. grosser Schaden aufgetreten oder die Regulierung von Rudeln notwendig sei, um ernste Schäden oder Gefahren zu verhindern, die trotz umgesetzter Schutzmassnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach drohten. Der ökologische Jagdverein Schweiz lehnt eine Aufweichung des Artenschutzes durch die geplanten Einzelabschüsse von Bibern ohne Erreichung einer Schadensschwelle ab.
Arten- und Naturschutz
Von den 12 stellungnehmenden nationalen Organisationen stimmt eine Organisation (Zooschweiz) der Vorlage unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu. 7 Organisationen (Pro Natura, Bird Life, European Young Rewilders – Section Suisse (EYR), Fondation Franz Weber, Gruppe Wolf Schweiz, Stiftung Pusch, WWF Schweiz) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage. 3 Organisationen (Verein CHWolf, DodoBahatiStiftung, Wolfs-Hirten) lehnen die Vorlage ab.
Pro Natura und die gleichgesinnten Organisationen (Anhang B), die DodoBahati sowie der Verein CHWolf befinden, dass der Veränderungsentwurf der JSV weit über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehe und nicht dazu geeignet sei, das konfliktarme Zusammenleben zwischen Menschen, Nutztieren, Wölfen und auch Bibern zu gewährleisten. Sie begrüssen die Regelungen bezüglich der Wildkorridore, es fehlten aber noch weitere Verbesserungen beim Artenschutz. Bezüglich der Wolfsregulierungen sei fraglich, ob die Neuregelung nicht gesetzes- und verfassungswidrig sei und die Berner Konvention verletze. Die Rolle des Wolfs im Ökosystem werde nicht angemessen berücksichtigt und der Grundsatz für Wildtiere in der Schweiz, wonach diese leben können sollen, wo es Lebensraum für sie gibt, werde in der vorliegenden Regelung für den Wolf abgeschafft. Der Schutz des Wolfes müsse erhalten bleiben und der Wolf nicht zur quasi-jagdbaren Art degradiert werden. Pro Natura und die
10/86 BAFU-D-DCD83401/958