Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
ganisationen für die interkantonale Koordination der Massnahmen sowie
als Beratungs-, Dokumentations- und Forschungsstellen beiziehen.
Art. 11 Aufhebung der Bestimmung, dass Grenzwächter mit den Aufgaben der LDK
Jagdpolizei betraut werden können.
Art. 12 Abs. 4 (neu) Zu den Aufgaben der Institutionen, welche vom BAFU fi- SGW/SSBF nanzielle Beiträge nach Absatz 1 und 2 erhalten, gehören insbesondere:
a. die Entwicklung und Vereinheitlichung von Methoden zur Erfassung
von Wildtierbeständen und deren Auswirkungen auf den Lebensraum;
c. die Überwachung der Bestände von Grossraubtieren, Biber und
Fischotter, die Dokumentation von deren Rolle im Ökosystem sowie die
Erfassung der durch sie verursachten Schäden und Auswirkungen;
d. die Überwachung der Bestände von Arten, die schwierig zu erfassen
sind;
e. Durchführung von angewandten Forschungsprojekten mit Wildtieren.
Greifenhaltung In der jagdlichen Gesetzgebung finden sich mehrere unterschiedliche ProRaptOrnis Bezeichnungen für die besagten Vogelarten. Art. 5, Abs 3, f. „Taggreife“
und h. „Eulen“ und im Titel des Art 6bis „Greifvögel.“
Hier wäre eine Vereinheitlichung zu begrüssen. Wir schlagen „Greife“
als überbegriffliche Bezeichnung der betreffenden Vögel vor.
Wildverbiss Für den Wildverbiss respektive Schutzmassnahmen für Jungbäume SVBK
braucht es zusätzliche Entschädigungsmassnahmen.
Jagdhunde Ergänzung Art. 75 Abs. 1 Bst. c TSchV: AI, GL, GR, OW, SH,
c. im Bereich des Apportierens und Vorstehens. UR, VS
KWL, RKGK
Jagd Schweiz
Ergänzung Tierschutzverordnung Art. 77 TschV: AI, GL, GR, OW, SH,
(…); Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für anerkannte Jagd- UR, VS
hunde nach Art. xy JSV wird deren Einsatzzweck beim Suchen und Ver- RKGK, KWL folgen von Wildtieren berücksichtigt. Jagd Schweiz
5.2 VEJ
Tabelle 5-2 Übersicht zusätzliche Anträge betreffend die VEJ
Art. 5 Abs. 1 Bst. g. Durch die Einführung dieser Bestimmung würden sich die zunehmenden SAC, SBV-ASGM Schneesportaktivitäten abseits von Pisten oder Loipen negativ auf die
Bestände der Wildtiere in den Bergen auswirken. Heute sei bekannt,
dass es den Beständen der meisten Wildtiere im Berggebiet gut gehe –
obwohl die Outdooraktivitäten zugenommen hätten.
5.3 WZVV
Für die Teilrevision der WZVV gibt es keine zusätzlichen Anträge 75/86 BAFU-D-DCD83401/958