Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Art. 6bisAbs. 1 «Die Bewilligung zur ausschliesslichen falknerischen Haltung von Greif- ProRaptOrnis
vögeln wird nur erteilt, wenn:»
Art. 6bisAbs. 1 d. Absatz 1 AG, AI, GL, GR, OW,
Ergänzung mit einem neuen Bst. d wie folgt: SH, UR, VS
d. über die Schweizerische Falknerprüfung oder eine gleichwertige Aus- KWL, RKGK
bildung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. SFV, Jagd Schweiz
Art. 6bisAbs. 2, Abs. 5 Absatz 2 AG, AI, GL, GR, OW,
Anpassung der Bst. a und b wie folgt SH, UR, VS
a. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauser- KWL, RKGK
kammern oder Offenfrontgehegen SFV, Jagd Schweiz
b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf
Flugdrahtanlagen;
Neuer Abs. 5
Einfügung eines neuen Absatzes 5 wie folgt:
5 Das freie Fliegenlassen von Greifvögeln und Eulen mit einem anderen
Zweck als der Beizjagd bedarf einer Bewilligung der kantonalen Jagd-
verwaltung.
Ergänzung der Erläuterungen wie folgt
Beschreibung des Begriffs Greifvogel:
mit dem Begriff Greifvogel sind in Art. 6bisalle eigentlichen Greifvögel
(Accipitriformes), Falken (Falconiformes) sowie Eulen (Strigiformes) ge-
meint.
Zum neuen Abs. 5:
Das freie Fliegenlassen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Jagd-
verwaltung.
Art. 6bisAbs. 2 b. Begriff «vorübergehend» streichen AI, NW
Art. 8 (irgendwo) Änderungsantrag (an geeigneter Stelle einfügen): «Das BAFU kann mit BE, SZ, VS, ZG Aussetzung Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die KWL
in der Schweiz bereits vorkommen und die in ihrem lokalen Bestand
oder in ihrer genetischen Vielfalt bedroht sind, ausgesetzt werden. Er-
folgt die Aussetzung zur Verbesserung der genetischen Vielfalt, so kann
das BAFU den Kantonen zudem erlauben, den lokalen Bestand der ge-
schützten Tiere in angemessenem Umfang zu verringern.»
Art. 8a und Anhang 1 Ergänzung der Liste in Anhang 1 wie folgt: AI, GL, GR, OW, UR,
Wissenschaftlicher Name: Aix galericulata SH, VS, ZG
Deutscher Name: Mandarinente RKGK, KWL
Art. 8bis Abs. 5 Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die SVPO
in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht aus- SAB
breiten und entfernen diese. ; soweit möglich entfernen sie diese, wenn Nutzungsorientierte sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU Organisationen (SBV, darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen. SMP, SRP, SHP, BOSS, Mutterkuh, SSZV, IGöM, SBLV, SKMV, Swiss Beef, swissherdbook, VOS, ASR, Braunvieh Schweiz, COFI-CHEV, HOSIG BWB,
72/86 BAFU-D-DCD83401/958