Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

1 Für den ordentlichen Jagdbetrieb gilt ein Nachtjagdverbot im Wald. GL, SH, SZ, ZG, VS Ausgenommen ist die Passjagd. KWL 2 Die Kantone können Ausnahmen für die nächtliche Jagd ausserhalb

des Waldes erlauben.

Antrag

Es seien die Erläuterungen zu Art. 3ter wie folgt zu ergänzen:

Zu Abs. 1: Als Nacht gilt der Zeitraum eine Stunde nach Sonnenunter-

gang und eine Stunde vor Sonnenaufgang. Abschüsse von Neozoen

(z.B. Waschbär, Marderhund) gelten nicht als Jagd und sind von diesem Verbot nicht betroffen.

Zu Abs. 2: Zur Bekämpfung von Wildschaden muss es möglich sein,

nachts gewisse Arten wie beispielsweise Schwarzwild auf Freiflächen

(z.B. Landwirtschaftsflächen) zu bejagen, um damit eine Vergrämung zu erreichen.

1 Für den ordentlichen Jagdbetrieb auf Schalenwild gilt ein Nachtjagd- OW verbot im Wald.

2 Die Kantone können Ausnahmen für die nächtliche Jagd innerhalb des Waldes auf Schwarzwild erlauben."

1 In der Nacht ist die ordentliche Jagd im Wald verboten. LU 2 Als Nacht gilt die Zeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang bis

eine Stunde nach Sonnenuntergang [Solunarkalender; kann auch in den Erläuterungen abgehandelt werden].

3 Die Kantone können Ausnahmen von Abs. 1 gewähren.

Art. 10d Abs. 6 6 Das BAFU fördert die Ausbildung, die Haltung und den Einsatz sowie AG, FR

die Zucht von Herdenschutzhunden mit folgenden finanziellen Beiträ- LDK gen:

a. Für das erfolgreiche Bestehen der EBÜ: einmalig 10'000 Franken pro Hund;

b. Für die ganzjährige Haltung eines anerkannten Herdenschutzhundes in der gleichen Nutztierherde: jährlich 5'000 Franken pro Hund;

c. Für die Haltung eines anerkannten Herdenschutzhundes in

der gleichen Nutztierherde nur während der Sömmerung: jährlich 2'000

Franken pro Hund;

d. Die Durchführung der EBÜ mittels mehrjährigem Leistungs-

auftrag an eine geeignete nationale Organisation (AGRIDEA) zu kostendeckenden Preisen;

e. Für die Führung eines rassenunabhängigen Zuchtbuches für

Herdenschutzhunde pauschal mit 20'000 Franken pro Jahr.

Art. 10f Abs. 3 Die Kantone stellen ihren Aufwand für die Tätigkeiten gemäss Absatz 2 LDK

dem BAFU jährlich per 31. Dezember in Rechnung.

Art. 10f Abs. 4 Das BAFU beteiligt sich mit 80 Prozent an den jährlichen Kosten der AG

Kantone für die kantonalen Herden- und Bienenschutzprogramme, ins- LDK besondere von Herden- und Bienenschutzmassnahmen sowie Notfall-

massnahmen gemäss Art. 10c Absätze 1 und 2. Die Kantone stellen

beim BAFU bis 31. Januar ein Gesuch für die voraussichtlich anfallen-

den Kosten. Das BAFU erteilt die provisorische Kostengutsprache innerhalb von 30 Tagen. Ende Jahr stellen die Kantone die tatsächlich ange-

fallenen Kosten auf Basis des Gesuchs in Rechnung.

Art. 10f Abs. 5 Das BAFU trägt 100 Prozent der Kosten für die Zucht, die Ausbildung AG

und den Einsatz von Herdenschutzhunden sowie die Organisation und LDK Durchführung der Einsatzbereitschaftsüberprüfung (EBÜ) für die Aner-

kennung der Herdenschutzhunde gemäss Art. 10d.

Art. 10f Abs. 6 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung AG

unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den LDK Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Or-

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