Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

IG OSS, ZVCH, VS-LvGRT)

Art. 10a Die Konzepte für Wolf und Luchs sind dringend zu überarbeiten. Insbe- AI, BE, BL, BS, GL, Konzepte (Luchs, sondere sind die Kriterien für Massnahmen zu Luchsen nach Art. 9a zu GR, JU, NE, NW, Wolf) überarbeiten, und an die heutigen rechtlichen und tatsächlichen Gege- OW, SH, SZ, UR, ZG

benheiten anzupassen. RKGK, KWL Art. 10c Abs. 5 5 (neu) Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre AG

landwirtschaftliche Beratung. Sie bestimmen die notwendigen Inhalte LDK

der Herdenschutzkonzepte, bewilligen diese und führen die Kontrolle

gemäss Art. 10e durch.

AG: , wenn sie nicht ein kantonales Herdenschutzkonzept festlegen.

Art. 10c Abs. 5 Erläu- Zum Thema «Eigenverantwortung der Tierhalter» bedarf es eines voll- AI, GL, GR, OW, UR terungen ständig neuen Absatzes 5. RKGK

Art. 10c Abs. 6 Erläu- Der Hinweis auf die Verantwortung der kantonalen landwirtschaftlichen AI, GL, GR, OW, UR terungen Beratung soll in diesem Artikel aufgenommen werden. RKGK

10c Bst. e Erläuterun- […] Bei Schafen, Ziegen und Weideschweinen mind. 90 105 cm; bei Al- KOLAS

gen pakas mind. 120 cm, […].

z.B. 3ter Die Bejagung von Dachs und Schwarzwild ist fast ausschliesslich in der BL, BS

Nachtjagdverbot Nacht möglich und soll deswegen im Offenlang generell möglich blei-

ben. Im Wald sollen die Kantone begründete Ausnahmen vom Nachtjag-

verbot machen können.

Änderungsantrag: «Art. 3ter (neu) Nachtjagdverbot AI, BE, OW, UR, SH 1 Für den ordentlichen Jagdbetrieb auf Schalenwild gilt ein Nachtjagd- RKGK

verbot im Wald.

2 Die Kantone können Ausnahmen für die nächtliche Jagd innerhalb des

Waldes erlauben.»

Die Nacht gehört dem Wild, sie ist Ruhezeit für das Wild. Hirsch, Reh GR

und Gämse waren ursprünglich tag- und dämmerungsaktive Tiere. Sie

wurden durch intensive Landnutzung, Freizeitaktivitäten der Menschen

und Jagd zunehmend zu nachtaktiven Tieren. Dies hat zur Folge, dass

sich die Nahrungsaufnahme dieser Tiere zusehends auf die Nachtzeit

verschiebt. Um Störungen der Wildtiere in der Nacht zu vermindern und

ihnen die Möglichkeit zu geben, auf offenen Flächen zu äsen, ist für den

ordentlichen Jagdbetrieb ein generelles Nachtjagdverbot für Hirsch, Reh

und Gämse einzuführen. Die Nachtjagd soll grundsätzlich der Passjagd

vorbehalten sein und für das Wildschwein zur Schadenprävention durch

die Kantone bewilligt werden können. Für die Wildschadenprävention

sollen die Kantone ebenfalls vorsehen können, Einzelabschüsse von

Hirsch, Reh und Gämse nachts vorzunehmen.

Antrag: Einführung eines neuen Art. 3ter mit folgendem Wortlaut:

Art. 3ter Nachtjagdverbot

1 Für den ordentlichen Jagdbetrieb auf Gämse, Reh und Hirsch gilt

ein generelles Nachtjagdverbot.

2 Die Kantone können Ausnahmen für nächtliche Einzelabschüsse zur

Wildschadenprävention erlauben.

73/86 BAFU-D-DCD83401/958