Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
IG OSS, ZVCH, VS-LvGRT)
Art. 10a Die Konzepte für Wolf und Luchs sind dringend zu überarbeiten. Insbe- AI, BE, BL, BS, GL, Konzepte (Luchs, sondere sind die Kriterien für Massnahmen zu Luchsen nach Art. 9a zu GR, JU, NE, NW, Wolf) überarbeiten, und an die heutigen rechtlichen und tatsächlichen Gege- OW, SH, SZ, UR, ZG
benheiten anzupassen. RKGK, KWL Art. 10c Abs. 5 5 (neu) Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre AG
landwirtschaftliche Beratung. Sie bestimmen die notwendigen Inhalte LDK
der Herdenschutzkonzepte, bewilligen diese und führen die Kontrolle
gemäss Art. 10e durch.
AG: , wenn sie nicht ein kantonales Herdenschutzkonzept festlegen.
Art. 10c Abs. 5 Erläu- Zum Thema «Eigenverantwortung der Tierhalter» bedarf es eines voll- AI, GL, GR, OW, UR terungen ständig neuen Absatzes 5. RKGK
Art. 10c Abs. 6 Erläu- Der Hinweis auf die Verantwortung der kantonalen landwirtschaftlichen AI, GL, GR, OW, UR terungen Beratung soll in diesem Artikel aufgenommen werden. RKGK
10c Bst. e Erläuterun- […] Bei Schafen, Ziegen und Weideschweinen mind. 90 105 cm; bei Al- KOLAS
gen pakas mind. 120 cm, […].
z.B. 3ter Die Bejagung von Dachs und Schwarzwild ist fast ausschliesslich in der BL, BS
Nachtjagdverbot Nacht möglich und soll deswegen im Offenlang generell möglich blei-
ben. Im Wald sollen die Kantone begründete Ausnahmen vom Nachtjag-
verbot machen können.
Änderungsantrag: «Art. 3ter (neu) Nachtjagdverbot AI, BE, OW, UR, SH 1 Für den ordentlichen Jagdbetrieb auf Schalenwild gilt ein Nachtjagd- RKGK
verbot im Wald.
2 Die Kantone können Ausnahmen für die nächtliche Jagd innerhalb des
Waldes erlauben.»
Die Nacht gehört dem Wild, sie ist Ruhezeit für das Wild. Hirsch, Reh GR
und Gämse waren ursprünglich tag- und dämmerungsaktive Tiere. Sie
wurden durch intensive Landnutzung, Freizeitaktivitäten der Menschen
und Jagd zunehmend zu nachtaktiven Tieren. Dies hat zur Folge, dass
sich die Nahrungsaufnahme dieser Tiere zusehends auf die Nachtzeit
verschiebt. Um Störungen der Wildtiere in der Nacht zu vermindern und
ihnen die Möglichkeit zu geben, auf offenen Flächen zu äsen, ist für den
ordentlichen Jagdbetrieb ein generelles Nachtjagdverbot für Hirsch, Reh
und Gämse einzuführen. Die Nachtjagd soll grundsätzlich der Passjagd
vorbehalten sein und für das Wildschwein zur Schadenprävention durch
die Kantone bewilligt werden können. Für die Wildschadenprävention
sollen die Kantone ebenfalls vorsehen können, Einzelabschüsse von
Hirsch, Reh und Gämse nachts vorzunehmen.
Antrag: Einführung eines neuen Art. 3ter mit folgendem Wortlaut:
Art. 3ter Nachtjagdverbot
1 Für den ordentlichen Jagdbetrieb auf Gämse, Reh und Hirsch gilt
ein generelles Nachtjagdverbot.
2 Die Kantone können Ausnahmen für nächtliche Einzelabschüsse zur
Wildschadenprävention erlauben.
73/86 BAFU-D-DCD83401/958