Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. SZ, ZG

Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen und Saatkrähen die in Schwärmen KWL

auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen

keine Schonzeit;

Art. 3bisAbs. 4 Der Bund beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten für die TG

kantonale Planung zur Nutzungsentflechtung, die eine ungehinderte Bi-

beraktivität ermöglicht.

Art. 4 Abs. 1 Bst. g g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale durch JU

die Kantone verursachen. Schweizerischer Berufsfischerverband

Bst. g. streichen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür. Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen (Pro Natura, Pusch, GWS, Bird Life, WWF, TIR, ökologischer Jagdverein Schweiz)

Art. 4 Abs. 2 Bst. e. Ergänzung: «... auf den Bestand und jenen der anderen geschützten Ar- Pro Natura und

ten und ihre Lebensräume». gleichgesinnte Organisationen (Pro Natura, Pusch, STS, GWS, Bird Life,

WWF, ökologischer Jagdverein Schweiz) Art. 4b Abs. 3 Bst. d «d. Auffälliges Wolfsverhalten liegt vor, wenn Wölfe einzeln oder ge- AI, GL, GR, OW, UR

meinsam: RKGK

1. wiederholt fachgerecht eingesetzte Herdenschutzzäune oder Herden-

schutzhunde überwinden;

2. ein Tier der Rinder- und Pferdegattung, ein Neuweltkamelide, ein

Hirsch in Gehegen oder ein Weideschwein töten oder dieses Tier notge-

tötet werden muss,

3. landwirtschaftliche Nutztiere auf einem Hofareal in Ställen oder in ei-

nem Laufhof reissen, oder

4. gegenüber Menschen Verhalten mit erheblichem Gefährdungspoten-

zial zeigen.»

Art. 4b Abs. 9 «Das BAFU gewährleistet eine Wirkungskontrolle und wissenschaftliche SP

Begleitung der Regulierungsmassnahmen am Wolfsbestand, indem es

die KORA oder andere geeignete wissenschaftliche Institutionen damit

betraut. Über die Auswirkungen der Eingriffe auf den Wolfsbestand (ge-

netische Identifikation und Rudelzugehörigkeit der erlegten Tiere) sowie

über die Schadensituation in der folgenden Sömmerungssaison wird re-

gelmässig, zeitnah und transparent öffentlich informiert».

Art. 4e Abs. 1 Abs. 1 AI, GL, GR, OW, SZ,

1 Soweit es erforderlich ist, Die Kantone können für den ausreichenden UR, ZG

Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Frei- RKGK

zeitaktivitäten und Tourismus Wildruhezonen und die darin zur Benut-

zung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.

Abs. 2

2 Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren

Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und

Vogelreservaten und Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der

Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und

Weise mitwirken kann.

71/86 BAFU-D-DCD83401/958