Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Von mehreren Seiten wird beantragt, dass die Vorgaben zur Berichterstattung nach «internationalen Standards» konkretisiert werden. Der Erläuternde Bericht soll einzelne Standards in genereller Weise als Beispiele erwähnen, nicht aber isoliert auf einzelne Teile dieser Standards und detailliert auf diese eingehen (SSF). Der Standard der Global Reporting Initiative (GRI) soll ebenfalls im Erläuternden Bericht erwähnt werden und somit als gleichwertigen Berichterstattungsstandard anerkannt werden (u.a. BL; BS; economiesuisse; ethos; Forum KMU; metal.suisse; SBVg; scienceindustries; SG; SSF; swisscleantech; VSKB).
3.3.1.3.3 Doppelte Materialität
Um die doppelte Materialität auch bei Berichterstattung nach ISSB zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, dass dieser Standard mit den GRI Standards kombiniert wird (z.B. ethos;
LU). In einer Stellungahme wird zur Diskussion gestellt, dass bei der Berichterstattung ausschliesslich die rein finanzielle Materialität abgebildet werden soll (Chubb).
3.3.1.4 Erfüllung der Offenlegungspflicht
3.3.1.4.1 Umfang der Berichterstattung
Einige Teilnehmende plädieren für eine Ausweitung des Umfangs der Klimaberichterstattung (u.a. alliance sud; BirdLife; Brücke; DJS; Greenpeace; HEKS; Klima Allianz; Klima
Grosseltern; Koalition für Konzernverantwortung; negaWatt; noé21; pro Natura; Public Eye; SKF; SP; Swissaid; VCS; WWF). Nicht nur quantitative Metriken, sondern auch qualitative Aussagen sollen in die Berichterstattung über Klimabelange einfliessen. Zudem soll in Art. 3 Abs. 2 auf abschwächende Formulierungen («soweit möglich und sachgerecht») weitgehend verzichtet werden. Einige Kantone beantragen, dass für die Berichterstattung eine
Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Massnahmen zur Reduktion von
Treibhausgasemissionen (z.B. direkte Reduktion, Kompensation, negative Emissionen)
verlangt werden soll und Art. 3 Abs. 2 dahingehend ergänzt wird (AG; JU; SO; NE; VD; VS).
3.3.1.4.2 Fahrplan
Der Umfang der in den Fahrplänen anzugebenden Informationen löst gegensätzliche Reaktionen aus. So wird beispielsweise beantragt, dass Art. 3 Abs. 3 Bst. a das Temperaturziel gemäss Pariser Klimaübereinkommen und das Netto-Null-Ziel der Schweiz bis 2050 explizit erwähnen soll. Ausserdem seien die im KlG festgeschriebenen Zwischenziele für das Jahr 2040 sowie für die Perioden 2031- 2040 sowie 2041-2050 in Art. 3 Abs. 3 zu referenzieren.
Die Anforderung, dass ein Transitionsplan für Unternehmen der Finanzbranche nach Anlageklassen unterscheiden und sektorspezifische Absenkungsziele enthalten soll, wird von einigen Teilnehmenden begrüsst (z.B. WWF; Greenpeace; Klima Allianz). Andere stehen dieser Anforderung kritisch gegenüber und fordern mehr Flexibilität. Sie sehen darin einen Swiss Finish, den es zu vermeiden gilt (z.B. AMAS), und heben hervor, dass die Ausführungen im Erläuternden Bericht zu Zielkonflikten in Bezug auf die treuhänderischen Pflichten von Finanzinstituten gegenüber ihren Kundinnen und Kunden führen (AMAS; SSF; SVV; swisscleantech; ZH).
Aus Sicht einiger Teilnehmender sind die Mindestanforderungen an Fahrpläne nicht ausführlich genug (u.a. Avo Climat; BE; Brücke; ethos; FR; GfbV; Greenpeace; GPS; Koalition für Konzernverantwortung; negaWatt; noé21; pro Natura; SP; WWF). Sie fordern eine explizite Erwähnung im Verordnungstext hinsichtlich der Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Emissionen (sogenannter «Scope-3» Emissionen) in den Fahrplänen von Unternehmen der Finanzbranche. Andere Akteure, beispielsweise SSF, sprechen sich hingegen für eine freiwillige Berücksichtigung der «Scope 3»-Emissionen durch Unternehmen der Finanzbranche