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Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 6 Seiten
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4. das selbstbestimmte Handeln im digitalen Raum fördern,
5. die demokratische Partizipation erweitern,
6. den Zugang zu Informationen und Daten vereinfachen,
7. die digitale Transformation für Unternehmen erleichtern,
8. die Resilienz der Infrastrukturen verbessern, oder
9. die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts stärken;
c. die Erfüllung von Behördenaufgaben unterstützen;
d. weiterverwendbare Ergebnisse hervorbringen; und
e. Innovationscharakter haben.
2Es werden nur Projekte gefördert, die keine Unterstützung durch andere Förderinstrumente des Bundes erhalten und in der Vergangenheit keine solche erhalten haben.
Art. 3 Bemessung der Finanzhilfen
1Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten.
2Anrechenbar sind Kosten, die während der Entwicklungs- und Aufbauphase des Projekts entstehen und für die Erreichung des Projektziels erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für:
a. die Planung, Koordination und Realisierung;
b. Studien, Datenerhebungen und Evaluationen;
c. das Projekt- und Risikomanagement.
3Nicht anrechenbar sind:
a. Steuern, Kapitalkosten, kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen, Gewinn- und Risikozuschläge;
b. Kosten für den Unterhalt und Betrieb bestehender Infrastrukturen und Informatiksysteme.
Art. 4 Dauer der Unterstützung
Die Finanzhilfen werden für die Entwicklungs- und Aufbauphase der Projekte, höchstens aber für vier Jahre gewährt.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 5 Gesuch
1Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin durch den Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) gewährt.
2Gesuche um Finanzhilfen sind jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.
3Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: