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Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 6 Seiten

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b. den zu erwartenden Beitrag zu einem der Fokusthemen der Strategie Digitale Schweiz des aktuellen oder der beiden vorangehenden Jahre (20 Prozent);

c. das Potential zur Weiterverwendung der Ergebnisse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (20 Prozent);

d. der Innovationscharakter des Projekts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e (10 Prozent);

e. die zu erwartende Wirkung des Projekts im Verhältnis zur Höhe der beantragten Finanzhilfe (10 Prozent).

Art. 8 Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen

1Der Bereich DTI der BK entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.

2Er erstellt zu diesem Zweck eine Rangliste der eingegangenen Projekte aufgrund der erzielten gewichteten Punktzahl nach Artikel 7. Bei Punktegleichheit wird dasjenige Projekt höher rangiert, das in der Reihenfolge der Kriterien nach Artikel 7 zuerst bei einem Kriterium die höhere Punktzahl erreicht.

3Der Bereich DTI der BK weist jedem Projekt aufgrund seiner Position in der Rangliste einen maximalen prozentualen Anteil der Finanzhilfe an den anrechenbaren Projektkosten zu. Höher rangierten Projekten steht dabei ein höherer oder gleich hoher prozentualer Anteil zu wie tiefer rangierten Projekten.

4Die vorgesehenen Finanzhilfen entsprechen jeweils der Höhe des zugewiesenen prozentualen Anteils oder, wenn eine weniger hohe Finanzhilfe beantragt wurde, der Höhe der beantragten Finanzhilfe. Übersteigen die insgesamt vorgesehenen Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so werden die tiefer rangierten Gesuche abgewiesen.

5Der Entscheid erfolgt mittels Verfügung.

6Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Finanzhilfe nach dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Fachjury

Art. 9 Zusammensetzung

1Die Fachjury besteht aus:

a. mindestens drei Vertreterinnen oder Vertretern der Departemente;

b. höchstens fünf externen Fachexpertinnen oder Fachexperten.

2Die Vertretung der Departemente in der Fachjury erfolgt nach dem Rotationsprinzip. Die Departemente bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter selbst. Die Tätigkeit dieser Personen muss einen Bezug zur Digitalisierung von Behördenaufgaben aufweisen.

3Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ernennt die externen Fachexpertinnen und Fachexperten.