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Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 6 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über den Einsatz von elektronischen Mitteln zur Erfüllung von Behördenaufgaben «%ASFF_YYYY_ID»
a. Kontaktangaben der Gesuchstellenden;
b. eine Beschreibung des Projekts, einschliesslich des Projektziels und der Gesamtplanung mit den wesentlichen Etappen der Entwicklungs- und Aufbauphase;
c. eine Begründung, inwiefern das Projekt die Förderungsvoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt;
d. Angaben dazu, ob das Projekt einen Beitrag zu einem der Fokusthemen der Strategie Digitale Schweiz des aktuellen oder der beiden vorangehenden Jahre leistet;
e. Angaben dazu, wie die Ergebnisse zur freien Verwendung veröffentlicht werden;
f. die Gesamtkosten des Projekts, insbesondere die Kosten der Entwicklungs- und Aufbauphase, einen Businessplan, eine Liquiditätsplanung;
g. die Höhe der beantragten Finanzhilfe;
h. Angaben zu Projektpartnerschaften und zur finanziellen Beteiligung Dritter;
i. eine Selbstdeklaration, wonach das Projekt bisher keine Unterstützung durch andere Förderinstrumente des Bundes erhalten hat und während der Dauer der Unterstützung keine solche annehmen wird;
j. Angaben zu hängigen anderen Gesuchen um Unterstützung durch Bund oder Kantone;
k. Angaben zur rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit des Projekts;
l. eine Einschätzung der wichtigsten Projektrisiken, der getroffenen oder geplanten Massnahmen zur Risikoreduktion sowie zur Sicherstellung der Finanzierung des Projekts nach Ablauf der Entwicklungs- und Aufbauphase.
4Der Bereich DTI der BK kann weitere Angaben und Unterlagen einfordern, sofern dies für die Beurteilung eines Projekts notwendig ist.
Art. 6 Prüfung der Förderungsvoraussetzungen
1Der Bereich DTI der BK prüft, ob das Gesuch die Förderungsvoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
2Sind diese erfüllt, weist er das Gesuch der Fachjury zur Beratung zu.
Art. 7 Bewertung der Projekte
Der Bereich DTI der BK bewertet die Projekte gestützt auf die Empfehlungen der Fachjury nach folgenden Kriterien und nachstehenden Gewichtungen mit Punkten:
a. den zu erwartenden Mehrwert für Gesellschaft oder Wirtschaft nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (40 Prozent);