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Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 6 Seiten
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a. Die Ergebnisse sind in einem offenen Format und auf einer bestehenden Plattform zu publizieren; Daten, die in Sammlungen strukturiert vorliegen, müssen maschinenlesbar sein.
b. Der Quellcode von im Projekt entwickelten Softwarekomponenten ist offenzulegen.
2Die Ergebnisse müssen nach Erhalt der letzten Rate der Finanzhilfe öffentlich zugänglich bleiben.
3Der Bereich DTI der BK kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorgaben zur Veröffentlichung der Ergebnisse gewähren.
Art. 14 Berichterstattung und Kontrolle
1Die Empfänger von Finanzhilfen müssen dem Bereich DTI der BK regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich Bericht erstatten über den aktuellen Stand des Projekts.
2Der Bereich DTI der BK kontrolliert insbesondere:
a. die Ausführung des Projekts sowie die Verwendung der ausbezahlten Finanzhilfen nach den auferlegten Bedingungen;
b. die freie Verwendbarkeit der Ergebnisse.
3Er erstellt ein risikoorientiert ausgestaltetes Überprüfungskonzept, in dem er die Eckwerte der Berichterstattung und der Kontrolle festhält.
4Er überprüft das Konzept periodisch auf seine Angemessenheit und Aktualität und passt es bei Bedarf an.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Im Jahr 2025 können bis zum 31. März und bis zum 31. Oktober Gesuche eingereicht werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.