Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/33: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage · 9 Seiten
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1. Ausgangslage
Der Bundesrat hat Ende Januar 2023 die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter und den Frühling, die sogenannte Winterreserveverordnung (WResV; SR 734.722) gutgeheissen und per 15. Februar 2023 in Kraft gesetzt. Diese Verordnung regelt die jährliche Bildung einer Wasserkraftreserve sowie die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärmekraftkopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen), um damit die Resilienz der Winterstromversorgung in der Schweiz zu erhöhen. Die WResV ist bis 31. Dezember 2026 befristet. Die Stromreserve wurde vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg eingeführt, gestützt auf die Artikel 9 und 30 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) sowie die Artikel 5 Absatz 4 und 38 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531). Eine spezifischere Abstützung im StromVG, die die Stromreserve hinreichend und stufengerecht beschreibt und verankert, wird derzeit erarbeitet. An seiner Sitzung vom 1. März 2024 hat der Bundesrat zuhanden des Parlaments die Botschaft zu entsprechenden Anpassungen im Stromversorgungs-, Energie- und CO -Gesetz verabschiedet.1
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Gemäss geltendem Recht ist der Abruf der Stromreserve grundsätzlich dann vorgesehen, wenn die nachgefragte Menge der Elektrizität das Angebot an der Strombörse für den Folgetag übersteigt (fehlende Markträumung). Der Einsatz erfolgt nach einer von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) festgelegten Abrufordnung (Art. 17 WResV). Ein Reserveabruf ohne fehlende Markträumung ist nur in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs und zur Erfüllung von internationalen Solidaritätsvereinbarungen möglich. Die Reservekraftwerke können ausnahmsweise vorzeitig eingesetzt werden, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen (Art. 19 Absatz 3 WResV). In diesem Zusammenhang darf die zusätzliche produzierte Elektrizität nur für die Stromreserve und nicht für den Strommarkt eingesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 WResV). Die fehlende Markträumung als technisches Kriterium kann, muss aber nicht, im Rahmen einer Strommangellage erfüllt sein. Grundsätzlich sollen Interventionsmassnahmen gestützt auf das LVG ergriffen werden, bevor das Gesamtsystem zusammenbricht. Dies verringert auch das Risiko einer fehlenden Markträumung. Eine fehlende Markträumung könnte jedoch unabhängig einer Strommangellage auftreten. Daher kann auf Basis der WResV nicht sichergestellt werden, dass die Stromreserve bei einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Strommangellage tatsächlich abgerufen werden kann.
Ergänzend zu den Einsatzmöglichkeiten gemäss WResV sollen die Reservekraftwerke deshalb mit vorliegender Verordnung auch gezielt im Falle einer Strommangellage eingesetzt werden können. Sie regelt den Abruf der Reservekraftwerke als Interventions-
1 BBl 2024 710.