Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/33: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage · 9 Seiten
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Ausgaben werden durch Einnahmen in gleicher Höhe gegenfinanziert. Der Bundesrat hat dazu im Rahmen des Nachtrags I 2024 einen Nachtragskredit und einen Zusatzkredit (Verpflichtungskredit) beantragt. Diese Kredite decken die Bereitstellung und Bereithaltung der Reservekraftwerke, nicht aber deren Betrieb ab. In einer Notlage soll die Finanzierung über die bestehenden dringlichen Instrumente des Bundes sichergestellt werden (z. B. dringlicher Nachtragskredit).
3.2. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Reservekraftwerke haben insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt (vgl. auch unten). Somit ergibt sich bei den Kantonen und Gemeinden, auf deren Territorium die Reservekraftwerke zu stehen kommen, eine besondere Betroffenheit (siehe auch Erläuterungen zu der WResV). Der Aufwand der Behörden wird vor allem durch die Bereitstellung der Reservekraftwerke verursacht und nicht durch den Betrieb.
3.3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Der Einsatz von Reservekraftwerken im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Strommangellage erhöht die Stromversorgungssicherheit für die Unternehmen und Haushalte in der Schweiz. Er soll helfen, eine Strommangellage möglichst abzumildern. Eine solche kann je nach Intensität und Dauer erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaft und Bevölkerung haben, welche mit entsprechend hohen Kosten verbunden sind.
Gleichzeitig haben Reservekraftwerke auch negative Auswirkungen auf die Umwelt, wenn sie mit fossilen Energieträgern (Gas oder Öl) betrieben werden. Damit die Reservekraftwerke betrieben werden können, obwohl sie teilweise die geltenden Umweltvorschriften verletzen, werden verschiedene Umweltvorschriften gelockert. Dabei bleibt das Vorsorgeprinzip bestehen (bestmögliche Emissionsbegrenzung). Der Betrieb jedes Reservekraftwerks wird in einer Bewilligung des UVEK geregelt, wo in der
u. a. die Grenzwerte individuell festgelegt werden.
Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken sind mit Kosten verbunden, die durch alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten getragen werden. Der Betrieb der Reservekraftwerke erweitert die Interventionsmassnahmen des Bundes zur Verhinderung des Eintritts einer Strommangellage zum bereits bestehenden Mechanismus der fehlenden Markträumung gemäss Art. 18 WResV. Dabei entstünden je nach Ausmass und Dauer des Betriebes Kosten für Betriebsstoffe und für allfällige Ausgleichsenergie. Diese Kosten werden über das Netznutzungsentgelt an die Strombeziehenden weitergegeben. Da Zeitpunkt, Dauer und Ausmass nicht abschätzbar sind, sind für den Betrieb der Reservekraftwerke gestützt auf die vorliegende Verordnung keine Ausgaben eingestellt. Eine Finanzierung soll im Ereignisfall über die bestehenden dringlichen Instrumente des Bundes sichergestellt werden (z. B. dringlicher Nachtragskredit). Da die Reservekraftwerke gestützt auf diese Verordnung aussch-