Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/33: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage · 9 Seiten
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massnahme auf der Grundlage des LVG. Dabei soll – anders als bei der WResV vorgesehen – die zusätzlich produzierte Energie in den Strommarkt eingespeist werden.
Damit soll der Bundesrat neben den Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung auch auf das Angebot elektrischer Energie einwirken können. Dabei sollen die Reservekraftwerke grundsätzlich gleichzeitig mit Verbrauchslenkungsmassnahmen eingesetzt werden können, um im Bedarfsfall die Auswirkungen letzterer auf Bevölkerung und Wirtschaft abzumildern und Massnahmenverschärfungen oder weitergehende Bewirtschaftungsmassnahmen wie Netzabschaltungen zu vermeiden oder deren Einführung zumindest zu verzögern.
So verfügt der Bundesrat über eine weitere Interventionsmassnahme, auf welche er im Bedarfsfall zurückgreifen könnte. Dabei ist eine umfassende Abwägung der verschiedenen Interessen (Umwelt / Wirtschaft / Gesellschaft) erforderlich, welche vom Bundesrat vorgenommen wird. Wie der Einsatz der Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung muss auch ein Einsatz der Reservekraftwerke für den Markt verhältnismässig sein und eine Interessensabwägung vorgenommen werden.2 Falsche Marktanreize sollen vermieden werden. Marktbasierte Entlastungsmassnahmen (beispielsweise freiwilliges Abschalten bei sehr hohen Preisen) sollen nicht verdrängt werden. Diese Verordnung wird erst dann zum Einsatz kommen, wenn eine schwere Mangellage, welche die Wirtschaft nicht selbst bewältigen kann, unmittelbar droht oder bereits besteht.
Es wäre für Wirtschaft und Bevölkerung nur schwer nachvollziehbar, wenn nach Ergreifung von einschränkenden LVG-Massnahmen grosse Teile des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und Gesellschaft eingeschränkt werden oder gar stillstehen und gleichzeitig vorhandene Stromreserven und insbesondere die Reservekraftwerke nicht zum Einsatz kommen können.
Die vorliegende Verordnung basiert auf dem derzeit geltenden Recht. Sie wird bei Inkraftsetzung der revidierten Erlasse (insbesondere bei einer Revision des StromVG) angepasst.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
Die vorliegende Verordnung stellt eine wirtschaftliche Interventionsmassnahme auf der Grundlage des LVG dar und ermöglicht den Betrieb der in der WResV definierten Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Strommarkt.
2 BVGer A 1706/2023 vom 19. Februar 2024, E. 12.