Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/33: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage · 9 Seiten

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Artikel 8

Die in die Reserve gemäss WResV aufgenommenen Reservekraftwerke müssen vom Anlagenbetreiber innert einer Woche bei der zuständigen kantonalen Luftreinhaltebehörde gemeldet werden. Über die Betriebsdauer der ergänzenden Reserve muss der kantonalen Behörde Bericht erstattet werden. Dies beinhaltet mindestens die Betriebsstunden, beziehungsweise den Stand des Betriebsstundenzählers inklusive Ablesedaten zu Beginn und Ende der Einsatzzeit als Reservekraftwerk. Die kantonale Luftreinhaltebehörde kann die Dokumentation der Emissionen verlangen, beispielsweise in Form einer Emissionserklärung, aktuellen Emissionsmessung, Immissionsmessung oder Ausbreitungsrechnung.

Artikel 9

Swissgrid informiert den Fachbereich Energie über die von den Reservekraftwerken produzierte und in den Markt gebrachte elektrische Energie sowie die Auswirkung auf die Engpasssituation.

Sie informiert die ElCom über den Vollzug des Einsatzes, die produzierte elektrische Energie, die verursachten Kosten und den erwirtschaften Gewinn oder Verlust.

Artikel 10

Erzielt Swissgrid mit dem Verkauf der zusätzlichen Energie einen Gewinn oder Verlust, so sind diese in Anlehnung an den Verkauf von Systemdienstleistungen mit den Kosten der Stromreserve zu verrechnen. Die Kosten der Stromreserve werden als eigenständige Netznutzungsentgelt-Position den Endverbrauchern in Rechnung gestellt. Somit können die allfälligen Gewinne die Kosten der Stromreserve senken und allen Endverbraucher zugutekommen.

Artikel 11

Der Artikel regelt Beginn und Ende der Verordnung

3. Auswirkungen

3.1. Auswirkungen auf den Bund

Die Verordnung hat grundsätzlich dieselben finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund wie die WResV. Die Bereitstellung und der Betrieb der Reservekraftwerke sind für den Bund haushaltsneutral. Sämtliche Kosten – soweit diese nicht durch die Erlöse aus dem produzierten Strom gedeckt werden können – werden gemäss Art. 22 WResV auf das Netznutzungsentgelt geschlagen und damit von den Strombeziehenden bezahlt. Aus mehrwertsteuerrechtlichen Gründen müssen die Ausgaben und Einnahmen für Reservekraftwerke allerdings über den Bundeshaushalt abgewickelt werden. Dies erfordert entsprechende Voranschlagskredite und Ertragspositionen. Die