Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/33: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage · 9 Seiten
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Kantonale und kommunale Bestimmungen in den erwähnten Bereichen, welche im Widerspruch zum Betrieb von Reservekraftwerken stehen, werden als nicht anwendbar erklärt. Diese Lösung entspricht den Rückmeldungen der Kantone aus der Vernehmlassung zur WResV.
Durch die Bewilligung kann der Betrieb einzelfallgerecht mittels Auflagen geregelt werden. In der jeweiligen Bewilligung werden insbesondere die Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid und Stickoxide sowie die Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen festgelegt. In den Betriebsbewilligungen ist insbesondere vorzusehen, dass die Anlagen vor der Inbetriebnahme als Reservekraftwerk emissionsoptimiert eingestellt bzw. einreguliert werden müssen. Dabei ist eine Emissionsmessung durchzuführen und die Messresultate sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit dieser Massnahme kann ein optimaler Betrieb sichergestellt werden. Federführend für die Erarbeiten der Bewilligung ist das Bundesamt für Energie BFE in enger und frühzeitiger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU.
Artikel 6
Die Reservekraftwerksbetreiber versetzen die Reservekraftwerke in Betriebsbereitschaft. Sie melden der Swissgrid die verfügbare Leistung, die verfügbare Energie sowie weitere für die Vermarktung erforderliche Informationen wie das Verhalten beim Hoch- und Runterfahren der Produktion und die maximale resp. minimale Betriebsdauer der Anlage.
Die Swissgrid vermarktet die elektrische Energie entsprechend den Verfügbarkeitsmeldungen der Kraftwerksbetreiber mittels Auktionen im Schweizer Strommarkt. Es sind sowohl die bekannten Auktionsformen (Börse z.B.) als auch durch Swissgrid speziell organisierte Auktionen möglich (OTC-Geschäfte). Auktionen führen dazu, dass der Markt den Preis für die zusätzlich verfügbare Energie bestimmt. Swissgrid verfügt über das Know-how um solche Verkäufe abzuwickeln. Die zusätzliche Energie ist zur ausschliesslichen Nutzung in der Schweiz bestimmt. Eine vollständige Kontrolle dieser Vorgabe ist allerdings aufgrund der Gegebenheiten des Strommarktes nicht möglich.
Swissgrid ruft die vermarktete elektrische Energie bei den Betreibern der Reservekraftwerke ab. Der Abrufprozess ist soweit möglich analog einem Abruf gemäss Artikel 18 WResV ausgestaltet. D. h. nach erfolgter Verfügbarkeitsmeldung durch die Reservekraftwerksbetreiber ruft die nationale Netzgesellschaft die Reservekraftwerke in Kenntnis der Verfügbarkeit und aller technischen sowie rechtlichen Restriktionen ab.
Artikel 7
Betreffend Entschädigung der Reservekraftwerksbetreiber gilt der Artikel 20 der WResV.