Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/33: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage · 9 Seiten
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Die Wasserkraftreserve der WResV bleibt auch bei Inkrafttreten dieser Verordnung unangetastet und steht nach wie vor als Absicherung gegen eine fehlende Markträumung zur Verfügung. Ebenfalls nicht eingesetzt wird die ergänzende Stromreserve mit Notstromgruppen und WKK-Anlagen, da bei einer eingetretenen Strommangellage die von einer Sofortkontingentierung, Kontingentierung oder Netzabschaltungen betroffenen Stromverbraucher eigenständig über ihre Notstromgruppen verfügen und diese auf freiwilliger Basis entsprechend ihren Bedürfnissen einsetzen können sollen. Dieser Freiheitsgrad soll der Wirtschaft erhalten bleiben und nicht durch einen vom Bundesrat verordneten Einsatz übersteuert werden. Hinzu kommt, dass Reservekraftwerke im Gegensatz zur restlichen ergänzenden Reserve explizit nicht für den Strommarkt produzieren dürfen. Entsprechend kann der Betrieb der Reservekraftwerke für nicht in der WResV definierte Zwecke nur mittels der vorliegenden bundesrätlicher Verordnung, gestützt auf das LVG, erfolgen.
Artikel 2
Die Reservekraftwerke sollen zur Verminderung der Schwere der Mangellage und somit zur Abschwächung der Auswirkungen auf Bevölkerung und Wirtschaft zusätzliche Energie dem Strommarkt zuführen können und stehen für die Dauer der Verordnung nicht als ergänzende Reserve nach WResV zur Verfügung. Der Einsatz ist allerdings nur im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Strommangellage möglich. Hohe Preise sind dabei kein ausreichender Hinweis auf eine drohende Mangellage.
Artikel 3
Die vorübergehende Nichtanwendbarkeit von Verordnungsbestimmungen des Bundesrechts, die im Widerspruch mit dem Betrieb der Reservekraftwerke für den Strommarkt stehen würden, kann im Rahmen der Verordnungskompetenz des Bundesrats vorgesehen werden.
Artikel 11 Absatz 1 der WResV muss hinsichtlich des Betriebs der Reservekraftwerke nach dieser Verordnung für nicht anwendbar erklärt werden, da die Reservekraftwerke Strom für den Markt produzieren werden. Ebenso muss Artikel 11 Absatz 2bisWResV als nicht anwendbar erklärt werden, da bei einem Einsatz der Reservekraftwerke gestützt auf vorliegende Verordnung eine betriebliche Eigennutzung nicht mehr möglich ist. Die LVG-Massnahme hat gegenüber der WResV Vorrang (vgl. auch Art. 11 Abs. 2terWResV). Zudem wird der Artikel 18 WResV suspendiert. Der Ablauf des Abrufs erfolgt nicht gemäss Artikel 18 WResV. Bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ist grundsätzlich vorgesehen, dass alle verfügbaren Reservekraftwerke, soweit deren elektrische Energie vermarktet werden konnte, betrieben werden. Um sicherzustellen, dass der Betrieb bei möglichst geringen Lärm- und Schadstoffemissionen sowie geringen Klimaauswirkungen erfolgt, wird sinngemäss und soweit möglich auf die aktuellste Weisung der ElCom bezüglich Abrufordnung der Kraftwerke der Winterreserve abgestützt. Dabei sind beispielsweise Reservekraftwerke, die mit Gas oder Öl betrieben werden können, in erster Priorität mit Gas und in zweiter Priorität mit Öl zu betreiben.