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Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 9 Seiten

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Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV)

vom XX.XX.2025

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 74c und 84 Absatz 1 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20201, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Nationale Cyberstrategie und deren Steuerungsausschuss;

b. die Aufgaben des Bundesamtes für Cybersicherheit (BACS);

c. den Informationsaustausch des BACS mit Behörden und Organisationen zum Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen;

d. die Meldepflicht für Cyberangriffe.

2. Abschnitt: Nationale Cyberstrategie und Steuerungsausschuss

Art. 2 Nationale Cyberstrategie

1Die Nationale Cyberstrategie (NCS) legt den strategischen Rahmen für die Prävention im Bereich der Cybersicherheit, die Früherkennung von Cyberbedrohungen, die Reaktionsmöglichkeiten und die Resilienz bei Vorfällen sowie die Bekämpfung der Cyberkriminalität fest.

2Sie wird in Abstimmung mit den Kantonen festgelegt.

Art. 3 Einsetzung und Organisation des StA NCS

1Der Bundesrat setzt einen Steuerungsausschuss Nationale Cyberstrategie (StA NCS) ein.

2Der StA NCS verfügt über ein Sekretariat; das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) betreibt das Sekretariat.

1 SR 128