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Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 9 Seiten

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Cybersicherheitsverordnung 120.73

e. Anbieterinnen und Betreiberinnen nach Artikel 74b Absatz 1 Buchstabe t ISG: sofern sie einen Sitz in der Schweiz haben und ihre Leistungen weder teilweise noch vollumfänglich gegen Entgelt für Dritte erbringen.

2Unternehmen nach Artikel 74b Absatz 1 Buchstaben f, g, h, l und p ISG, für die Absatz 1 nicht anwendbar ist, sind von der Meldepflicht ausgenommen, sofern sie im betroffenen Bereich weniger als 50 Personen beschäftigen und ihr Jahresumsatz beziehungsweise ihre Jahresbilanzsumme im betroffenen Bereich 10 Millionen Franken nicht übersteigt.

Art. 17 Dokumentationspflicht bei Gesuchen um Auskunft über die

Unterstellung unter die Meldepflicht

Die interessierten Behörden und Organisationen müssen dem BACS alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieses benötigt, um Auskunft über die Unterstellung unter die Meldepflicht zu erteilen.

Art. 18 Zu meldende Cyberangriffe

1Die Funktionsfähigkeit einer kritischen Infrastruktur gilt als gefährdet, wenn:

a. Mitarbeitende oder Dritte von Systemunterbrüchen betroffen sind; oder

b. die betroffene Organisation oder Behörde ihre Tätigkeiten nur noch mit Hilfe von Notfallplänen aufrechterhalten kann.

2Eine Manipulation oder ein Abfluss von Informationen liegt vor, wenn:

a. geschäftsrelevante Informationen von Unbefugten verändert oder offengelegt werden; oder

b. eine Verletzung der Datensicherheit nach Artikel 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202012 vorliegt.

3Ein Cyberangriff gilt als über einen längeren Zeitraum unentdeckt, wenn der Vorfall mehr als 90 Tage zurückliegt.

4Ein Cyberangriff gilt als mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden, wenn sich diese Handlungen gegen die meldepflichtige Behörde oder Organisation oder gegen deren Verantwortliche oder Mitarbeitende, einschliesslich ehemaliger Verantwortlicher oder Mitarbeitender, oder gegen für die meldepflichtige Behörde oder Organisation tätige Personen richten.

Art. 19 Inhalt der Meldung

1Die Meldung muss folgende Informationen zum Cyberangriff enthalten:

a. Datum und Uhrzeit der Feststellung des Angriffs;

b. Datum und Uhrzeit des Angriffs;

c. Art des Angriffs;

12 SR 235.1