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Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 9 Seiten

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120.73 Cybersicherheitsverordnung

d. Angriffsmethode; und

e. Angaben zum Verursacher.

2Sie muss zudem die Information enthalten, ob der Angriff mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden war und ob Strafanzeige erstattet wurde.

3Sie muss folgende Informationen zu den Auswirkungen des Cyberangriffs enthalten:

a. betroffene Einheiten der Organisation oder Behörde;

b. Schweregrad der Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der eigenen Informationen und der Informationen von Dritten; und

c. Auswirkung des Cyberangriffs auf die Funktionsfähigkeit der betroffenen Einheiten der Organisation oder Behörde.

4Erfolgt die Meldung nicht über das Kommunikationssystem des BACS, so muss sie zusätzlich folgende Informationen zur meldepflichtigen Behörde oder Organisation enthalten:

a. Firma, Name oder Bezeichnung und Adresse; und

b. Kontaktangaben der meldenden Person.

Art. 20 Übermittlung der Meldung

Falls die Meldung nicht über das Kommunikationssystem des BACS erfolgt, informiert dieses die Kontaktperson nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b über den Eingang und den Inhalt der Meldung.

Art. 21 Frist zur Erfassung der Meldung

1Sind innerhalb der Meldefrist von 24 Stunden nicht alle erforderlichen Informationen bekannt, so gewährt das BACS der betreffenden Behörde oder Organisation eine Frist von 14 Tagen zur Ergänzung der Meldung.

2Liegen bis zum Ablauf der Frist nicht alle erforderlichen Informationen vor, so fordert das BACS die betreffende Behörde oder Organisation auf, diese umgehend zu ergänzen oder zu bestätigen, dass die Informationen nicht vorhanden sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 23

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.