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Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 9 Seiten

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120.73 Cybersicherheitsverordnung

Art. 4 Zusammensetzung des StA NCS

1Der StA NCS setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente, der Bundeskanzlei, der Kantone, der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Hochschulen zusammen.

2Der Bundesrat bestimmt alle fünf Jahre die Mitglieder des StA NCS, mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Kantone; diese werden von der Konferenz der Kantonsregierungen bestimmt.

3Er ernennt aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Hochschulen die vorsitzende Person.

Art. 5 Aufgaben des StA NCS

Der StA NCS hat folgende Aufgaben:

a. Er überprüft die NCS mindestens alle fünf Jahre, wirkt bei ihrer Weiterentwicklung mit und erarbeitet bei Bedarf Anpassungsvorschläge.

b. Er erarbeitet in Absprache mit den in der NCS aufgeführten Akteuren Vorschläge für die Prioritäten und Zeitpläne für die Umsetzung der Massnahmen der NCS.

c. Er beurteilt laufend die Umsetzung der Massnahmen und informiert den Bundesrat und die Kantone über Verzögerungen.

d. Er unterbreitet dem Bundesrat bei Bedarf Vorschläge für ergänzende Massnahmen.

e. Er erstattet dem Bundesrat, den Kantonen und der Öffentlichkeit jährlich Bericht über die Umsetzung der NCS.

3. Abschnitt: Aufgaben des BACS

Art. 6 Halterabfragen

Das BACS kann zur Warnung von Behörden, Organisationen und Personen bei unmittelbaren Cyberbedrohungen oder laufenden Cyberangriffen bei der Registerbetreiberin von Domain-Namen, die in die Kompetenz des Bundes fallen oder die diesen Domain-Namen untergeordnet sind, die Kontaktangaben der Halter von Domain-Namen abfragen.

Art. 7 Technische Analyse von Cybervorfällen und Cyberbedrohungen

1Das BACS betreibt das nationale Einsatzteam für Computersicherheit (Computer Emergency Response Team [CERT]), das insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnimmt: