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Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 9 Seiten

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120.73 Cybersicherheitsverordnung

Art. 10 Unterstützung von Behörden

Das BACS unterstützt die Behörden von Bund und Kantonen bei der Entwicklung, Umsetzung und Prüfung von Standards und Regulierungen im Bereich der Cybersicherheit.

4. Abschnitt: Informationsaustausch

Art. 11 Kommunikationssystem für den sicheren Informationsaustausch

1Zugang zum Kommunikationssystem des BACS für den sicheren Informationsaustausch (Artikel 74 Abs. 2 Buchstabe a) haben Organisationen und Behörden mit Sitz in der Schweiz.

2Das BACS ist für die Sicherheit des Kommunikationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

Art. 12 Informationssysteme für den automatischen Austausch

1Das BACS stellt den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen Informationssysteme für den automatischen Austausch von technischen Informationen zu Cyberbedrohungen und Cybervorfällen zur Verfügung.

2Das BACS ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

Art. 13 Registrierung

1Die Organisationen und Behörden müssen sich für die Nutzung des Kommunikationssystems registrieren. Sie müssen Änderungen von Angaben unverzüglich melden.

2Die Registrierung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a. Firma, Name oder Bezeichnung und Adresse;

b. Kontaktangaben der gemeldeten Person.

Art. 14 Dienstleister

1Die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen können dem BACS Dienstleister melden, die am Informationsaustausch teilnehmen wollen.

2Die Dienstleister müssen sich mit der Firma oder dem Namen sowie Kontaktangaben der gemeldeten Person registrieren.

Art. 15 Übermittlung und Nutzung der Informationen

1Registrierte Unternehmen und Behörden übermitteln Informationen dem BACS und bestimmen dabei, ob und an wen dieses die Informationen weitergegeben darf, soweit eine Weitergabe der Informationen nicht gesetzlich vorgesehen ist.