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Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 9 Seiten
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Cybersicherheitsverordnung 120.73
2Das BACS entscheidet über die Veröffentlichung der zur Weitergabe freigegebenen Informationen auf dem Kommunikationssystem sowie den Informationssystemen für den automatischen Austausch.
3Die Informationsempfänger müssen den Schutz der Informationen gewährleisten.
4Die Dienstleister von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen dürfen Informationen, die sie erhalten, ausschliesslich zum Schutz kritischer Infrastrukturen nutzen.
5. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 16 Ausnahmen von der Meldepflicht
1Die folgenden Behörden und Organisationen sind unter den nachstehenden Voraussetzungen von der Meldepflicht ausgenommen:
a. Stellen nach Artikel 74b Absatz 1 Buchstaben b und c ISG: sofern sie für weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohner zuständig sind; massgeblich ist die ständige Wohnbevölkerung;
b. Unternehmen nach Artikel 74b Absatz 1 Buchstabe d ISG, sofern sie:
1. als Netzbetreiber, Elektrizitätserzeuger, Elektrizitätsspeicherbetreiber oder Dienstleister im Elektrizitätsbereich gemäss Artikel 5a Absatz 1 und Anhang 1a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20084 weder das Schutzniveau A noch das Schutzniveau B einhalten müssen,
2. als Betreiber von Gasleitungen nach Artikel 2 Absatz 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 20215 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre eine transportierte Energie von weniger als 400 GWh/Jahr aufweisen;
c. Unternehmen nach Art. 74b Absatz 1 Buchstabe n ISG, sofern sie:
1. kein Information Security Management System nach den Artikeln 2 und 4 und dem Anhang II der Verordnung (EU)