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Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 9 Seiten
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Cybersicherheitsverordnung 120.73
a. technische Vorfallbewältigung;
b. Analyse technischer Fragestellungen;
c. Identifikation und Beurteilung von Cyberbedrohungen.
2Es betreibt für die Analyse der Cybervorfälle und Cyberbedrohungen eine resiliente Infrastruktur; diese muss unabhängig von der restlichen Bundesinformatik funktionieren.
Art. 8 Priorisierung der Beratung und Unterstützung bei Cyberangriffen
1Übersteigt die Nachfrage nach Beratung und Unterstützung bei einem Cyberangriff die Kapazitäten des BACS, so kann es die Bearbeitung in Bezug auf den Zeitpunkt und den Umfang der Beratung und Unterstützung priorisieren.
2Es berücksichtigt dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Wohlergehen der Bevölkerung und das Funktionieren der Wirtschaft.
Art. 9 Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen
1Das BACS sorgt für die koordinierte Offenlegung der Schwachstellen nach international anerkannten Standards.
2Es setzt der Herstellerin der betroffenen Hard- oder Software eine Frist von 90 Tagen zur Behebung der Schwachstellen.
3Es kann die Frist verkürzen, wenn eine Schwachstelle:
a. die Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen gefährdet;
b. besonders leicht für einen Cyberangriff ausgenutzt werden kann; oder
c. weit verbreitete Systeme betrifft.
4Es kann die Frist verlängern, wenn sich die Behebung der Schwachstelle als besonders aufwendig erweist.
5Es kann die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen bereits vor der Behebung oder Offenlegung über Schwachstellen informieren.
6Auf die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Rahmen seiner Aufsichtskontrollen (Art. 36 ff. der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen) entdeckten Schwachstellen sind die Absätze 1 bis 4 nicht anwendbar. Das BAKOM informiert in solchen Fällen das BACS.
7Das BACS informiert das BAKOM umgehend über die in Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 entdeckten Schwachstellen.
2 SR 784.101.2
3 SR 784.10