Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Insoweit können EU-Äquivalenzanerkennungen für Finanzdienstleister aus Drittstaaten Erleichterungen im EU-Binnenmarkt schaffen. Die EU-Kommission anerkennt heute bspw. das Versicherungsaufsichtssystem der Schweiz als mit der in der EU massgeblichen Richtlinie 2009/138/EG (Solvenz II) gleichwertig;24 ebenfalls werden von der EU die Schweizer Regulierung für zentrale Gegenparteien25 und die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen26 als gleichwertig anerkannt.

Die EU-Kommission hat ihre Politik zur Äquivalenz bzw. Gleichwertigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen gegenüber Nicht-EU-Ländern in einer offiziellen Mitteilung am 29. Juli 2019 veröffentlicht.27 In diesem Zusammenhang wurde den europäischen Aufsichtsbehörden die Aufgabe zugeteilt, mit Äquivalenzentscheiden bedachte Drittländer mit Blick auf deren Regulierungs- und Finanzmarktaufsichtspraxis kontinuierlich zu überwachen und einer regelmässigen Prüfung (auch etwa als «Äquivalenzmonitoring» bezeichnet) zu unterziehen und der EU-Kommission, dem EU-Rat und EU-Parlament Bericht zu erstatten.28 Der Auftrag der europäischen Aufsichtsbehörden besteht darin zu prüfen, ob die Kriterien, auf deren Grundlage die Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

In diesem Sinne soll das Äquivalenzmonitoring die Verfolgung relevanter regulierungs- und aufsichtsspezifischer Entwicklungen sowie Marktentwicklungen mit Blick auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Schutz der Investoren und Kunden sowie das Funktionieren des Binnenmarkts ermöglichen. Es verlangt einen Informationsaustausch unter den Behörden, der grundsätzlich nicht mit der einzelfallbasierten Amtshilfe nach Artikel 42 und 42a FINMAG vergleichbar ist. Der Inhalt der im Rahmen eines Äquivalenzmonitorings mit einer Drittstaatenaufsichtsbehörde «auszutauschenden» Informationen ergibt sich aus dem jeweiligen spezifischen Äquivalenzverfahren. Die Informationen betreffen auch die Aufsichtspraxis für den als gleichwertig anerkannten Sektor und sollen konkret anhand von Einzelfällen auf Institutsebene einen Rückschluss auf die Aufsichtspraxis ermöglichen. Der Informationsaustausch zwischen Drittstaatbehörden und EU-Aufsichtsbehörden zwecks Äquivalenzmonitorings können daher auch Informationen von einzelnen Bewilligungsträgern enthalten.

Es ist den europäischen Aufsichtsbehörden auch gestattet, den Kontakt mit den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden zur Informationsbeschaffung zu suchen und mit diesen Verwaltungsvereinbarungen («bilateral or multilateral arrangements»)29 über die Zusammenarbeit abzuschliessen. Die europäischen Aufsichtsbehörden können das Äquivalenzmonitoring allerdings auch ohne Kontaktaufnahme vornehmen.

Bei fehlender Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft der Drittstaatenbehörden müssen die europäischen Aufsichtsbehörden der EU-Kommission Bericht erstatten.

24 Abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D1602&from=EN (zuletzt abgerufen am 22.4.2024);

25 Abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015D2042&from=EN; (zuletzt abgerufen am 22.4.2024)

26 Abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02014D0908-20200107&from=EN (zuletzt abgerufen am 22.4.2024)

27 Vgl. Equivalence in the area of financials services, abrufbar unter www.ec.europa.eu: Financial services: Commission sets out equivalence policy (europa.eu) (zuletzt abgerufen am 22.4.2024);

28 Vgl. Equivalence in the area of financials services, 9 ff.;

29 Es sind in der Regel reine Absichtserklärungen (Memoranda of Understading, MoU), welche keine rechtliche Bindungswirkung haben und vor Gericht nicht eingeklagt werden können.