Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

(Art. 5). Artikel 14 zählt die zulässigen Verweigerungsgründe auf.39 Die Zustellung soll insbesondere verweigert werden können, wenn das Ersuchen eine Materie beschlägt, die vom Übereinkommen nicht erfasst ist (Art. 14 Abs. 1 Bst. a). Sollte der Empfänger an der von der ausländischen Behörde angegebenen Adresse nicht erreichbar sein oder sollte sich seine Adresse nicht leicht feststellen lassen, so darf das Zustellungsgesuch ebenfalls abgelehnt werden (Art. 14 Abs. 1 Bst. c). Von Bedeutung ist auch, dass sich die ersuchte Behörde auf den Standpunkt stellen darf, dass eine Zustellung die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates beeinträchtigen könnte (Art. 14 Abs. 1 Bst. b). Damit stehen dem ersuchten Staat ausreichende Handlungsmöglichkeiten offen, um im konkreten Einzelfall eine umsichtige Güterabwägung vorzunehmen und über die Zustellung und deren Modalitäten zu beschliessen.40

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Amtshilfeverfahren (Art. 42a E-FINMAG)

Gemäss Artikel 53 FINMAG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196841 (VwVG) und damit dessen Bestimmungen über die Anhörungs-, Mitwirkungs- und Beschwerderechte auf das Amtshilfeverfahren der FINMA anwendbar. So ist heute insbesondere auch das Kundenverfahren nach Artikel 42a Absatz 2 und 4–6 FINMAG bzw. das Verwaltungsverfahren mit Anhörungs- und Beschwerderechten der betroffenen Kundinnen und Kunden Teil des Amtshilfeverfahrens der FINMA.

Das schweizerische Kundenverfahren stellt im internationalen Vergleich eine Seltenheit dar42 und wird von ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden kritisch betrachtet, weil es als relevante Einschränkung bei der Amtshilfefähigkeit der FINMA wahrgenommen wird. Die weitgehenden Anhörungs- und Beschwerdemöglichkeiten im schweizerischen Kundenverfahren entsprechen nicht mehr dem internationalen Standard43. Dies erlaubt es zunehmend nicht, dass das schweizerische Finanzsystem für das grenzüberschreitende Geschäft offen ausgestaltet werden und sich über die Landesgrenzen hinaus vernetzen kann, ohne dass dabei die Transparenz, die Integrität und die Finanzstabilität gefährdet werden. Erfahrungen in der Amtshilfepraxis zeigen konkret auf, dass die heutigen Möglichkeiten zur Anhörung und zur Beschwerde im Kundenverfahren in den meisten Fällen gerade durch Akteure beansprucht werden, bezüglich derer ein begründeter Verdacht eines Insider- oder Marktmanipulationsdeliktes

39 BBl 2017 5962

40 BBl 2017 5962

41 SR 172.021

42 Gemäss Stefan Oesterhelt/Martin Zweifel in: Peter Sester/Beat Brändli/Oliver Bartholet/Reto Schiltknecht (Hrsg.), Finanzmarktrecht und Finanzmarktinfrastrukturen, St. Galler Handbuch zum Schweizer Finanzmarktrecht (Zürich/St. Gallen 2018), 517, Fn 27, kennt nur Liechtenstein einen entsprechenden Einbezug der betroffenen Bankkunden; vgl. ferner Urs Zulauf, Kooperation oder Obstruktion? – 20 Jahre Amtshilfe im Finanzmarktrecht vom Börsengesetz zum FINFRAG, in: GesKR 2015, 336 ff., 343.; Shelby du Pasquier/Valérie Menoud in: Rolf Watter/Rashid Bahar, Basler Kommentar zum FINMAG/FinfraG (2019), Art. 42a N 10.

43 Vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht (2019), 602.