Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

in ausländischen Finanzmarktinstrumenten besteht44 und dies sogar oft in wiederholten Fällen.45 Das Kundenverfahren (Akteneinsicht, Schriftenwechsel, Erlass einer Verfügung, Beschwerdeverfahren) wird dabei erfahrungsgemäss zur zeitlichen Verzögerung der Informationsübermittlung genutzt. Dabei spielt es keine Rolle, dass solche Beschwerden letztlich vor Gericht abgewiesen werden.

Internationale Gremien wie die Financial Action Task Force (FATF) beurteilen im Zusammenhang mit ihren Prüfungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung den erwähnten Rechtsrahmen der Schweiz ebenfalls kritisch. Daraus entsteht ein relevantes Reputationsrisiko für die Schweiz und ihren Finanzplatz. Wer an ausländischen Finanz- und Börsenplätzen handelt und investiert, muss heute konkret damit rechnen, dass die dortigen Finanzmarktaufsichtsbehörden im Bedarfsfall um Informationen ersuchen, bspw. hinsichtlich der Risiken zum betreffenden internationalen Finanzgeschäft oder der Identität der Kundinnen und Kunden und des Auftragshergangs im Marktaufsichtskontext. Dabei entspricht es wie erwähnt dem internationalen Standard46, dass die entsprechenden Daten rasch und ohne Anhörungs- und Beschwerdeprozess übermittelt werden.

Obschon Wechselwirkungen bestehen können, unterscheidet sich die Zusammenarbeit zu Finanzmarktaufsichtszwecken von der internationalen Verwaltungszusammenarbeit in anderen Bereichen wie bspw. im Steuerbereich. Die steuerliche Amtshilfe zielt grundsätzlich auf die Steuerveranlagung ab47, doch üben die Steuerbehörden keinerlei Aufsichtsfunktion über die Steuerpflichtigen aus. Die Finanzmarktaufsichtsbehörden nehmen anderseits im öffentlichen Interesse eine solche übergeordnete Kontroll- und Aufsichtsfunktion wahr; im selben Kontext sind sie für den Individual- wie auch den übergeordneten Funktionsschutz verantwortlich. Sie sind somit einerseits für die Gefahrenabwehr zugunsten der Gläubiger, Anleger und Versicher-

44 Ein begründeter Verdacht im Amtshilfekontext besteht bspw. bei Insidergeschäften dann, wenn mit einer an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekte im Zusammenhang mit einer kursrelevanten Veröffentlichung zeitnah im Vorfeld und Nachgang zur Veröffentlichung mit diesbezüglichen Finanzinstrumenten gehandelt wurde. Beispiel: Führt die Veröffentlichung einer vertraulichen Information (bevorstehender Unternehmenszusammenschluss) zu einer voraussichtlichen Kurssteigerung der fraglichen Unternehmenstitel, kaufen Insider kurz vor der Veröffentlichung diesbezügliche Finanzinstrumente. Diese verkaufen sie dann nach der Veröffentlichung der vertraulichen Information aufgrund der Kurssteigerung mit Gewinn. Sehr oft wird der von der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde beschriebene Verdacht durch die Edition der Bankunterlagen bei den in die Transaktionen involvierten Schweizer Bankinstituten bestätigt. Weitere Elemente, die den Verdacht erhärten sind vergleichsweise hohe gehandelte Volumen der Finanzinstrumente sowie erstmaliges Investieren des Kunden in die entsprechenden Effekte.

45 So haben bspw. im Zeitraum 2015–2022 verschiedene, in mutmasslichen Insiderringen miteinander verbundene (rund 10) Personen die Amtshilfe stark beschäftigt. Davon hat bspw. eine Person 7 Verfügungen veranlasst. Diese mutmasslichen Insiderringe wurden bzw. werden von mehreren ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden untersucht. Die den mutmasslichen Insiderringen angehörenden Personen tauchen auch aktuell in wiederkehrender Regelmässigkeit in verschiedenen Amtshilfedossiers auf und werden oftmals auch auf dem Weg der nachträglichen Notifikation übermittelt. Gewisse ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden sehen von Gesuchen mit nachträglicher Kundennotifikation ab, weil bei einer allfälligen späteren gerichtlichen Feststellung einer widerrechtlichen Übermittlung das ausländische Verfahren beeinträchtigt, evtl. sogar einer Revision unterzogen werden könnte. Einerseits kann es durch das vorgängige Kundenverfahren zu erheblichen Verzögerungen bei der Kooperation kommen, andererseits können beim nachträglichen Kundenverfahren für ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden Unwägbarkeiten und Rechtsunsicherheiten für ihre Verfahren entstehen. Dies schadet insgesamt der Reputation des schweizerischen Finanzplatzes.

46 Vgl. unter Ziffer 2.1.1.

47 Vgl. Artikel 26 Absatz 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abrufbar unter: www.oecd-library.org: https://read.oecd-ilibrary.org/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2017-full-version_55ef4b9a-en#page1 (zuletzt abgerufen am 22.4.2024).