Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

ten verantwortlich (Individualschutz); andererseits stehen sie im Rahmen ihrer Finanzmarktaufsichtsfunktion für die Vermeidung von systemischen Finanzkrisen, den Schutz des Vertrauens des Publikums in die Finanzintermediation und die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und effizienten Marktes (übergeordneter Funktionsschutz) ein.

Sowohl mit Blick auf den Individual-, als auch den übergeordneten Funktionsschutz sind faire und transparente Märkte insbesondere im Finanzmarkt- und Wertpapierbereich sehr wichtig, was aber rasches und entschlossenes Vorgehen gegen Marktmissbrauch (Insiderdelikte, Markmanipulation) erfordert. Zeitnahe Amtshilfeleistungen sind dabei angesichts der in der Regel äusserst raschen grenzüberschreitenden Abwicklung der Finanztransaktionen und der damit einhergehenden unmittelbaren Risiken für die Konsumenten und die Investoren erforderlich.

Gemäss Artikel 42a Absatz 4 FINMAG ist heute eine gewisse Einschränkung der Verfahrensrechte bei der Amtshilfe bereits vorgesehen. Die FINMA kann schon heute gemäss erwähnter Bestimmung davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor der Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde (Vereitelungsgefahr). In diesen Fällen ist einzig eine nachträgliche Rechtskontrolle möglich, ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden wenden jedoch dagegen ein, dass gerade auch diese nachgelagerte Rechtskontrolle in der Schweiz die Rechtssicherheit bei der Beweisaufnahme im ausländischen Hauptverfahren gefährdet.48

Des Weiteren stellt sich die Frage, inwiefern das Kundenverfahren überhaupt noch den Interessen der Kundinnen und Kunden entspricht, zumal heute die Kundinnen und Kunden selbst der formlosen Informationsübermittlung durch die Beaufsichtigten an ausländische Behörden und Stellen regelmässig zustimmen. Aufgrund der breiten Verwendung von «Waivern» (Verzichtserklärungen) der Kundinnen und Kunden, mit welchen der weitgehenden formlosen Informationsübermittlung durch die betreffenden Beaufsichtigten gemäss Artikel 42c FINMAG zugestimmt wird, sind die verbleibende Wirkung und der eigentliche Mehrwert der Geheimnispflichten gemäss heutigem Kundenverfahren der FINMA mindestens unklar.49

Vorliegend werden zwei mögliche Änderungsvarianten vorgelegt: Variante A würde das Amtshilfeverfahren straffen, indem die Anhörungs- und Beschwerderechte der betroffenen Kundinnen und Kunden (das Kundenverfahren) aufgehoben werden, was einer konsequenten Angleichung des Amtshilfeverfahrens und seiner Anforderungen an die erwähnten bereits bestehenden weitgehenden Möglichkeiten der formlosen Informationsübermittlung direkt durch die Beaufsichtigten darstellt. Die Umsetzung insbesondere dieser Variante würde es erlauben, einen klaren Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit der schweizerischen Aufsichtsbehörden einerseits und der Beaufsichtigten anderseits zu schaffen, welcher die globale Rolle sowie die Reputation des schweizerischen Finanzplatzes eindeutig stärken würde.

48 Dies entspricht der «Fruit of the poisonous tree»-Doktrin über die Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Gemäss dieser Doktrin kann ein Verwertungsverbot zum Ausschluss nicht einzig des unzulässig erhobenen Erstbeweises, sondern auch der mittelbaren Folgebeweise führen, welche aufgrund des Erstbeweises entdeckt wurden. Als Folge davon wird das gesamte Verfahren gefährdet.

49 Gemäss den AGB vieler schweizerischer Banken verzichten die Kundinnen und Kunden mit dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung und der Durchführung von Transaktionen und Dienstleistungen insbesondere mit Auslandsbezug bereits heute auf den Schutz des Bankkundengeheimnisses und die Schutzvorschriften des DSG. Dabei erlauben die Kundinnen und Kunden ihrer Bank, Informationen gegenüber ausländischen Drittparteien (wie namentlich ausländische Behörden und Stellen) offenzulegen. Vgl. auch Digital-Finance Bericht Bundesrat vom Februar 2022, S. 24, wonach «die Bedeutung der Geheimnispflichten im Laufe der Zeit gewandelt hat (z. B. im Zusammenhang mit dem mittlerweile etablierten automatischen Informationsaustausch)».