Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Mit der Variante B würde das Kundenverfahren einerseits hinsichtlich Marktmissbrauchstatbeständen eingeschränkt, soweit sich diese auf den ausländischen Markt beziehen. Amtshilfegesuche betreffend Insider- und Marktmanipulationsdelikte weisen häufig einen begründeten Verdacht einer Involvierung der betroffenen Kundinnen und Kunden/Konten auf.50 So werden im Endergebnis mit dem Kundenverfahren sehr oft Kundinnen und Kunden geschützt, bezüglich welcher wie erwähnt ein begründeter Verdacht eines Insider- oder Marktmanipulationsdelikts in ausländischen Finanzmarktinstrumenten besteht. Nicht selten sind dabei über Jahre hinweg dieselben Personen auffällig. Entsprechend soll das Kundenverfahren gemäss dem neuen Artikel 42a Absatz 2 E-FINMAG in Fällen nicht zur Anwendung gelangen, in denen die Transaktionen der Kundinnen und Kunden sich am ausländischen Markt auswirken und das ausländische Amtshilfegesuch im Zusammenhang mit einem Insiderdelikt oder einer Marktmanipulation steht.51 In diesen Fällen von Marktmissbrauchsuntersuchungen soll seitens der FINMA auch keine nachträgliche Informationspflicht bestehen. Bei allen übrigen Fällen (wie bspw. unerlaubte Tätigkeit, Verletzung von Melde- und Offenlegungspflichten) soll das Kundenverfahren weiterhin Anwendung finden.
In Bezug auf beide Varianten soll weiterhin gelten, dass die FINMA verfahrensmässig die gesetzlichen Voraussetzungen der Vertraulichkeit, der Spezialität und Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 42 FINMAG sowie des genügenden Anfangsverdachts vor jeder Amtshilfeleistung konkret zu prüfen hat.52 Auch würde weiterhin das Editionsverfahren mit den nach VwVG geltenden Anhörungs- und Beschwerderechten der Informationsinhaber Anwendung finden.53 Der spezielle Rechtsschutz für alle im Amtshilfeverfahren der FINMA Betroffenen soll in diesem Rahmen weiterhin gewährleistet sein.
Das Kundenverfahren, welches mit umfassenden Anhörungs- und Beschwerdemöglichkeiten ausgestattet ist, entspricht nicht mehr dem internationalen Standard und wird zunehmend als Hemmnis für eine effiziente Amtshilfe angesehen. Dies birgt Risiken für das international vernetzte Finanzsystem sowie für das Vertrauen in die Finanzmärkte und die Finanzmarktaufsicht der Schweiz und kann deren Ruf international gefährden. Im Kontext des Amtshilfeverfahrens stehen die individuellen Rechtsschutzinteressen im Spannungsfeld zum öffentlichen Interesse an stabilen, integren und transparenten Finanzmärkten sowie dem Schutz anderer Marktteilnehmer und ihrem legitimen Anspruch auf faire und transparente Märkte. Dieses Spannungsfeld zwischen den individuellen Rechten der Kundinnen und Kunden und den öffentlichen Interessen der Marktintegrität und Finanzstabilität erfordert eine Interessenabwägung.
50 Häufig besteht aufgrund der im Amtshilfegesuch dargelegten Kursentwicklung der fraglichen, am ausländischen Handelsplatz zugelassenen Effekte und den in zeitlicher Nähe zum kursrelevanten Ereignis identifizierten Transaktionen, die sich anhand der beim Schweizerischen Bankinstitut edierten Unterlagen bestätigen, ein dringender Verdacht eines marktmissbräuchlichen Verhaltens.
51 Marktmanipulations- und Insiderfälle machen rund 65 Prozent aller Amtshilfegesuche aus (vgl. FINMA Enforcementstatistik 2020–2022, abrufbar unter www.finma.ch > Dokumentation > Finma-Publikationen > Statistiken und Kennzahlen > Statistiken > Enforcement: https://www.finma.ch/de/dokumentation/finma-publikationen/kennzahlen-und-statistiken/statistiken/enforcement/, zuletzt abgerufen am 22.4.2024).
52 Die FINMA hat hierbei zu überprüfen, ob genügend Anhaltspunkte für mögliche Verstösse gegen gesetzliche und reglementarische Vorschriften oder Marktverzerrungen vorliegen, welche das Amtshilfeersuchen rechtfertigen. Sie muss die Amtshilfe dann verweigern, wenn die verlangten Informationen in keinem Zusammenhang mit der Untersuchung stehen oder nicht sachbezogen sind, d. h. sich für die Abklärung des in Frage stehenden Sachverhalts nicht als potenziell relevant erweisen, sodass daraus eine verpönte Beweisforschung resultiert (fishing expedition). Die FINMA ist als ersuchte Behörde an die Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält; vgl. Botschaft zum FinfraG, BBl 2014 7483, 7617.
53 Wehrt sich ein Informationsinhaber gegen die Herausgabe von Daten (Absatz 1), hat dieses Verwaltungsverfahren lediglich die Herausgabe zum Gegenstand und verschafft betreffend die Übermittlung an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde keine Parteistellung.