Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Auch soll neu das Kundenverfahren in denjenigen Fällen aufgehoben werden, in denen die Kundinnen und Kunden in Bezug auf den ausländischen Markt agieren und das ausländische Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem Insiderdelikt oder einer Marktmanipulation steht.76 Dies erfolgt sinngemäss nach der ständigen Rechtsprechung, wonach eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber objektiv als beteiligt gilt, sobald die Möglichkeit besteht, dass ihr oder sein Konto im Zusammenhang mit einem solchen Verstoss, sogar ohne ihren oder seinen Willen, benutzt wurde77.

Der FINMA soll bezüglich der formlosen Informationsübermittlung keine Informationspflicht, auch keine nachträgliche, auferlegt werden.

Die Einschränkungen bezüglich des Rechtsschutzes gemäss Variante B für Artikel 42a E-FINMAG sollen eine Ausnahme darstellen. In allen anderen Fällen der Amtshilfe der FINMA, wie etwa bei unerlaubter Tätigkeit durch nicht bewilligte Dienstleister, Verletzungen von Melde- und Offenlegungspflichten oder Verstössen gegen Verhaltensregeln im Bereich des Konsumentenschutzes, soll das Kundenverfahren gemäss Variante B für Artikel 42a E-FINMAG weiterhin bestehen bleiben. Hingegen ist in Variante A für Artikel 42a E-FINMAG vorgesehen, das Kundenverfahren vollständig aufzuheben.

Unter der Variante B für Artikel 42a E-FINMAG kann die FINMA für alle nicht vom Kundenschutz ausgenommenen Fälle, wie bisher nach Absatz 4, von der vorherigen Information der Kunden absehen. Dies ist möglich, wenn die ersuchende Behörde plausibel darlegen kann, dass die Information der Kunden den Zweck der Amtshilfe und die effektive Erfüllung ihrer Aufgaben vereiteln würde. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn das Gesuch dringlich ist oder die Untersuchung durch die vorherige Information der betroffenen Kunden gefährdet wäre (z.B. bei Gefahr der Vereitelung oder Kollusion).78

Entsprechend können zum Zweck der Amtshilfe und wirksamen Erfüllung der Aufgaben der FINMA und der ausländischen Behörden auch in grenzüberschreitenden Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren, d. h. in dringlichen Fällen, Informationen von Kundinnen und Kunden auch ohne vorgängiges Kundenverfahren an eine ausländische Behörde übermittelt werden. Die FINMA muss diesfalls allerdings wie bisher die entsprechenden Kundinnen und Kunden nachträglich über die erfolgte Informationsübermittlung informieren und ein nachträgliches Beschwerderecht einräumen. Das allfällige Rechtsbegehren kann nur auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.

Art. 42bbis

Artikel 42bbisE-FINMAG wird neu vorgesehen, um der FINMA eine klare formell-gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von nicht öffentlich zugänglichen Informationen an ausländische Behörden bei Anerkennungs- und Prüfverfahren zum anwendbaren schweizerischen Regulierungsrahmen zu geben. Nur so kann die FINMA ohne Eingehung von Rechtsrisiken im Rahmen internationaler Anerkennungs- und Prüfverfahren den Informationsaustausch in genügendem Umfang vornehmen und insbesondere auch nicht öffentlich zugängliche Informationen beispielsweise auch bezüglich ihrer Aufsichtspraxis übermitteln. Der Begriff «Regulierungsrahmen» schliesst demnach bspw. auch die Anwendung der Regulierung in der Aufsichtspraxis («Aufsichtsrahmen») ein.

76 "Follow-the-money"-Sachverhalte bei Insiderdelikten oder Marktmanipulation gelten als vom Wortlaut von Art. 42a Abs. 2. Bst. b FINMAG miterfasst.

77 BGE 126 II 126, E. 6a.bb; Du Pasquier/Menoud in: Watter/Bahar, Basler Kommentar zum FINMAG/FinfraG (2019), Art. 42 N 94.

78 Vgl. Botschaft zum FinfraG, BBl 2014 7483, 7617.