Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unabhängig davon besteht, ob diese Kontrollen aufgehoben wurden oder nicht. Werden die Grenzkontrollen länger als sechs Monate beibehalten, sollte ein solcher Bericht nach zwölf Monaten und nach 24 Monaten vorgelegt werden (Abs. 2).
Im Bericht werden u.a. die Erst- und Folgebewertung über die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit sowie eine ex-post-Bewertung dieser, die Durchführung der Kontrollen (inkl. der Zusammenarbeit mi den benachbarten Schengen-Staaten) sowie die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr dargelegt (Abs. 3).
Die Europäische Kommission legt für diesen Bericht ein einheitliches Format im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts fest (Abs. 4).
Wie bis anhin kann die Europäische Kommission zu dieser Ex-Post-Bewertung eine Stellungnahme abgeben (Abs. 5).
Zudem hat die Europäische Kommission zuhanden des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens einmal im Jahr einen Bericht (sog. «Schengen-Statusbericht») vorzulegen, der u.a. eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen im laufenden Jahr sowie die durch die Europäische Kommission ergriffenen Massnahmen enthält. Im Bericht soll ein besonderes Augenmerk auf die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen gelegt werden, die länger als zwölf Monate bestanden haben. Die Europäische Kommission kann diesen Bericht auch separat mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern. (Abs. 6).
Art. 36 Änderungen der Anhänge
Diese Regelung erhält eine neue Formulierung.
Absatz 1 enthält die Befugnis, dass die Europäische Kommission gemäss Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII erlassen kann. Ferner erlaubt Absatz 2 der Europäischen Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die in Anhang XI Teil B weitere Personenkategorien aufnehmen, die essentielle Reisen vornehmen können.
Bei Dringlichkeit findet das in Artikel 37a vorgesehene Verfahren auf den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission Anwendung.
Art. 37a Dringlichkeitsverfahren
Diese Regelung sieht ein neues Dringlichkeitsverfahren vor. Delegierte Rechtsakte, die in diesem Verfahren erlassen werden, treten direkt in Kraft und gelten so lange, wie keine Einwände durch das Europäische Parlament und den Rat erhoben werden (Abs. 1). Werden Einwände erhoben, hebt die Europäische Kommission den Rechtsakt unverzüglich auf (Abs. 2).
Art. 39 Abs. 1 Bst. h
Diese Bestimmung regelt, welche Informationen die Schengen-Staaten der Europäischen Kommission mitzuteilen haben. Mit der vorliegenden Änderung des SGK wird in Absatz 1 ein neuer Buchstabe h eingefügt. Dieser sieht vor, dass die Schengen-Staaten dazu verpflichtet werden, der Europäischen Kommission die Grenzregionen