Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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Erläuternder Bericht

mitzuteilen, damit der räumliche Geltungsbereich etwaiger Massnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der Binnengrenzkontrollen festgelegt werden kann.

Art. 42b Mitteilung von Grenzregionen

Diese neue Regelung verpflichtet die Schengen-Staaten dazu, der Europäischen Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung des SGK in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten die Grenzregionen mitzuteilen. Damit können die Interessen dieser Gebiete bei der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen, insbesondere im Rahmen der Risikobewertung besser berücksichtigt werden.

Anhang XI Unbedingt notwendige Reisen

Teil A In Artikel 21a Absatz 4 genannte Personenkategorien

Der neue Anhang XI Teil A enthält eine Liste von wesentlichen Funktionen, bei deren Erfüllung das Reisen erlaubt wird. Darunter fallen u.a. Angehörige von Gesundheitsberufen, Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder Personen, die internationalen Schutz bedürfen.

Teil B In Artikel 21a Absatz 5 genannte Personenkategorien

Teil B des Anhangs listet zusätzlich Personenkategorien auf, welche ebenfalls von den Einreisebeschränkungen ausgenommen sind, sofern sie in der Durchführungsverordnung, welche vom Rat gestützt auf Artikel 21a Absatz 2 SGK verabschiedet werden kann, aufgeführt sind (vgl. zudem Art. 21a Absatz 5 SGK). Auf der Liste sind u.a. Saisonarbeiterinnen und -arbeiter, Partner und Kinder von Personen, die essentielle Reisen vornehmen als auch Kinder im Vorschulalter aufgelistet.

Anhang XII Teil A

Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten

aufgegriffenen Personen

Der neue Anhang XII regelt das Überstellungsverfahren, welches gestützt auf den neuen Artikel 23a SGK zur Anwendung kommt bei Personen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (z. B. auf gemeinsamen Polizeipatrouillen) im Binnengrenzgebiet aufgegriffen werden.

Die Gründe, weshalb die ausländische Person nicht zum Aufenthalt im Schengen-Staat, in dem sie aufgegriffen wurden, berechtigt ist, werden im Überstellungsentschied aufgeführt. Dieser wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen mittels eines Standardformulars eröffnet (Anhang XII Teil B). Der Überstellungsentscheid ist unmittelbar wirksam und hat damit keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Die betroffene ausländische Person hat ihren Empfang mittels Unterschrift zu bestätigen. Verweigert die Person die Unterschrift, wird dies durch die zuständige Behörde im Formular entsprechend vermerkt (Abs. 2). Gegen den Überstellungsentscheid kann ein Rechtsmittel eingereicht werden. Das Verfahren richtet sich dabei nach dem nationalen Recht. Auch hier findet sich in der EU-Verordnung ein Verweis auf Artikel 47