Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten

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dieser Übergangszeit bei einer allfälligen Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen die heute bestehenden Vorschriften des SGK anwenden.

2.4 Grundzüge des Umsetzungserlasses

2.4.1 Die beantragte Neuregelung

Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1717 sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das Schweizer Recht. Einige Bestimmungen erfordern jedoch Anpassungen im AIG. Im Hinblick auf die Neuerungen, welche die Änderungen des SGK mit sich bringen, sind Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen notwendig:

Die Regelungen zum Grenzübertritt, zur Grenzkontrolle und zur Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen werden präzisiert (Art. 7 und Art. 8 VE-AIG). Insbesondere werden die bestehenden Kompetenzen zur Anordnung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Schweiz auf Gesetzesstufe gehoben (bisher Art. 30 Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung, VEV23). An der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bundesrat und EJPD wird keine Änderung vorgenommen. Zudem soll der Bundesrat wie bis anhin die Einzelheiten der Kontrollen auf Verordnungsstufe regeln können.

Die bestehenden Bestimmungen zur Vertrauensperson bei Wegweisungen für unbegleitete minderjährige ausländische Personen werden materiell unverändert in eine eigene Bestimmung überführt (neuer Art. 66 VE-AIG, bisher Art. 64 Abs. 4 f. AIG).

Ferner wird ein neues Überstellungsverfahrens ins AIG aufgenommen (Art. 64cbis VE-AIG). Neu können aufgrund des Artikels 23a SGK nicht einreise- oder aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, welche im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen bilateralen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (z. B. auf gemeinsamen Polizeipatrouillen) aufgegriffen wurden, an denjenigen Schengen-Staat überstellt werden, aus dem sie unmittelbar ausgereist sind. Gegen den Überstellungsentscheid (Formular nach Anhang XII Teil B SGK) kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dessen Eröffnung ein Rechtsmittel eingereicht werden. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar (Art. 64d Abs. 2 Bst. g VE-AIG). Die Wegweisungsverfügung wird nicht übersetzt, jedoch erhält die betroffene Person ein übersetztes Informationsblatt (Art. 64f Abs. 2 VE-AIG).

Schliesslich werden gestützt auf Artikel 65a VE-AIG neue Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen eingeführt. Der Bundesrat soll gestützt auf den SGK zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowohl vorübergehende Einreisebeschränkungen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz sowie weitere Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit (wie bspw. Tests, Quarantäne und Selbstisolierung) anordnen können.

Missachtet eine ausländische Person diese Einreisebeschränkung mehrmals und versucht, trotz der von der EU und der Schweiz beschlossenen Massnahmen in die Schweiz einzureisen, kann das SEM ein Einreiseverbot verfügen (Art. 67 Abs. 2 Bst. c

23 SR 142.204