Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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VE-AIG). Auch die Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen wird entsprechend angepasst, um sicherzustellen, dass nur Personen befördert werden, die nicht aus Risikogebieten in die Schweiz einreisen (Art. 92 Abs. 1bisVE-AIG).
2.4.2 Umsetzungsfragen
Der neue Anhang XII regelt das Überstellungsverfahren nach Artikel 23a SGK. Wenn ein Überstellungsentschied erlassen wurden, muss die überstellende Behörde (sei es der Kanton oder das BAZG) die Daten im Teil B dieses Anhangs genannten Formular erfassen. Zudem haben die Schengen-Staaten zu statistischen Zwecken die Zahl der Personen, die überstellt wurden, den Schengen-Staat, in den sie überstellt wurden und, sofern bekannt, die Nationalität der überstellten Person zu erheben.
Die Daten im Teil B des Anhangs XII werden im ZEMIS zu erfassen sein. Gewisse Datenfelder bestehen bereits (Daten zur Person, zum Dokument etc.). Andere werden noch zu schaffen sein resp. es werden entsprechende Codes in ZEMIS verwendet.
2.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
2.5.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
Art. 7 Abs. 2
Der bisherige Absatz 2 sah vor, dass der Bundesrat die Personenkontrollen an der Grenze auf Verordnungsstufe regelt und hielt fest, dass eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 AIG zu verfügen ist, wenn die Einreise in die Schweiz verweigert wird. Dieser Komfortverweis kann ersatzlos gestrichen werden.
Wie bis anhin soll der Bundesrat die Einzelheiten der Kontrollen auf Verordnungsstufe regeln. Zudem soll der bisherige Begriff «Personenkontrolle» durch den Begriff «Grenzkontrolle» ersetzt werden (siehe dazu Ausführungen zu Abs. 1 unter Ziff. 4.3). Zusätzlich erfolgt ein Verweis auf den Absatz 1. Dadurch wird ersichtlich, dass der Bundesrat die Modalitäten sowohl der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussen- als auch an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz regeln kann.
Wie bis anhin dürfen Kontrollen an den Binnengrenzen keine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung haben. Sie sind nach Massgabe von Artikel 23 SGK ausschliesslich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zulässig. Bereits im Jahre 2015 wies die Europäische Kommission anlässlich einer unangekündigten Schengen-Evaluation an der schweizerisch-italienischen Binnengrenze darauf hin, dass die Ausübung bestimmter, den schweizerischen Grenzschutzbeamten übertragener polizeilicher Befugnisse in den Binnengrenzgebieten keine den Grenzübertrittskontrollen gleichwertige Wirkung haben sollten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu in einem früher ergangenen Urteil vom 22. Juni 2010 insbesondere festgehalten, dass nationale Regelungen