Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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illegal aufhältige Personen, Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen, aus Seenot gerettete Personen) werden künftig erfasst und können auch für einen Abgleich verwendet werden. Die Daten, anhand derer eine Abfrage erfolgen kann, entsprechen den in Artikel 27 genannten Daten. Durch erweiterte Abfragemöglichkeiten können irreguläre Bewegungen und Sekundärbewegungen in der gesamten EU nachverfolgt und unter Umständen auch die Identität der betreffenden Person auch ohne gültige Identitätsdokumente festgestellt werden (Abs. 4).

Kapitel X Aufbewahrung der Daten, vorzeitige Löschung der Daten und

Datenmarkierung

Art. 29 Aufbewahrung der Daten

Artikel 29 entspricht den geltenden Artikeln 12 und 16. Er regelt die Dauer der Datenaufbewahrung im Eurodac-System. Es wird nicht ausdrücklich auf den CIR verwiesen, obwohl die Daten dort ebenso lange gespeichert bleiben wie im Quellsystem (hier Eurodac). Die Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, werden nach wie vor zehn Jahre lang aufbewahrt (Abs. 1). Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Sekundärbewegungen innerhalb der EU von Personen, denen der internationale Schutzstatus gewährt wurde, nachverfolgen können.

Die biometrischen Daten der Personen, die für das Resettlement-Verfahren in Frage kommen, werden nicht in Eurodac gespeichert (Abs. 2). Die übrigen Daten dieser Personenkategorie werden während fünf Jahren aufbewahrt (Abs. 3). Die Daten von Personen, deren Aufnahme im Rahmen eines Neuansiedlungsprogramms verweigert wird, werden ab der Erfassung für drei Jahre gespeichert. Dies gilt auch für Personen, bei denen ein Mitgliedstaat das Aufnahmeverfahren einstellt (Abs. 4). Falls Personen in ein Resettlement-Programm aufgenommen werden, werden die Daten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der biometrischen Daten fünf Jahre aufbewahrt (Abs. 5).

Die Daten von illegal eingereisten Personen werden künftig nicht mehr 18 Monate, sondern fünf Jahre lang aufbewahrt (Abs. 6). Eine längere Datenaufbewahrung ist erforderlich für eine angemessene Überwachung der irregulären Einwanderung und Sekundärmigration in der EU. Diese Aufbewahrungsfrist entspricht der Höchstdauer eines Einreiseverbots zum Zweck der Migrationssteuerung gemäss Artikel 11 der Rückführungsrichtlinie, der Frist für die Speicherung von Visadaten (Art. 23 der Verordnung [EG] Nr. 767/2008) und der vorgeschlagenen Dauer für die Datenspeicherung im Einreise-/Ausreisesystem (Art. 34 der EES-Verordnung).

Fingerabdruckdaten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die kein Asylgesuch gestellt haben, werden während fünf Jahren aufbewahrt (Abs. 7). Die Daten von aus Seenot geretteten Personen werden fünf Jahre (Abs. 8) und die Daten von Personen mit vorübergehender Schutzgewährung ein Jahr (Abs. 9) aufbewahrt. Die Aufbewahrungsdauer kann jedoch je nach Dauer des vorübergehenden Schutzes verlängert werden. Die Daten von Resettlement-Flüchtlingen werden während fünf Jahren nach Abnahme der biometrischen Daten aufbewahrt (Abs. 3).

Nach Ablauf der vorgesehenen Aufbewahrungsdauer werden die Daten automatisch gelöscht (Abs. 10).