Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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(Abs. 1). Spätestens zehn Tage nach der Registrierung einer Person als vorübergehend schutzbedürftig, müssen weitere Daten in Eurodac erfasst werden. Diese Daten entsprechen grundsätzlich denjenigen der übrigen Personenkategorien (vgl. u. a. Art. 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2). Zusätzlich müssen der Ort und das Datum der entsprechenden Registrierung angegeben werden. Wird eine Person gemäss Artikel 28 der Massenzustrom-Richtlinie vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen, ist dies ebenfalls zu vermerken. Auch muss ein Verweis auf den einschlägigen Beschluss für die Anwendung des vorübergehenden Schutzes aufgenommen werden (Abs. 2 Bst. o und p).
Die weiteren Regelungen zur Übermittlung der Daten (Abs. 3–7) entsprechen denjenigen für die übrigen Personenkategorien.
Kapitel IX Verfahren für den Abgleich der Daten von Personen, die
internationalen Schutz beantragen, von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Grenze
aufgegriffen werden oder die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, von Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen, die zum Zweck der Durchführung eines
Aufnahmeverfahrens registriert sind oder die gemäss einer
nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurden, von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, sowie von Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen
Art. 27 Abgleich von biometrischen Daten
Artikel 27 wird geändert und regelt neu den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im Eurodac-Zentralsystem.
Die Daten werden bei der Erfassung im System mit den Daten abgeglichen, die zuvor von einem Schengen-Staat nach den Artikeln 15, 18 Absatz 2, 20, 22–24 und 26 (internationaler Schutz, Resettlement, illegaler Grenzübertritt, illegaler Aufenthalt, aus Seenot gerettete Personen, Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen) übermittelt wurden; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a (Ankunft im Zuge einer Überstellung) und c (Ausreise aus dem Schengen-Raum) sowie den Artikeln 18 und 20 (Resettlement). Die Staaten erhalten wie bereits heute das Ergebnis des Abgleichs (Abs. 4). Ein Treffer umfasst alle erfassten Personendaten sowie die gekennzeichneten Daten. Ein Treffer, der die Bestimmung der Dublin-Zuständigkeit ermöglicht, hat Vorrang vor allen anderen Treffern (Abs. 5).
Art. 28 Abgleich von Gesichtsbilddaten
Artikel 28 hält fest, dass eine Abfrage anhand der Gesichtsbilddaten erfolgen kann, wenn aufgrund der Qualität der Fingerabdrücke kein zuverlässiger Abgleich möglich ist oder wenn die Fingerabdrücke fehlen (Abs. 1). Die Ergebnisse werden gemäss dem Verfahren von Artikel 38 Absatz 5 an die Staaten übermittelt. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten der sieben Datenkategorien (Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen in einem Rückübernahmeverfahren, Personen in einem Resettlement-Verfahren, Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden,