Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 135Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

System auch mit Gesichtsbilddaten und alphanumerischen Daten abfragen. Wie bereits heute kann die Abfrage auch anhand der Fingerabdrücke erfolgen. Europol kann die Eurodac-Daten nach einer Abfrage des CIR gemäss Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 abfragen, sofern dieser die Eurodac-Daten der gesuchten oder verdächtigen Person enthält (Abs. 2).

Art. 35 Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen,

den nationalen Zugangsstellen und der Europol-Zugangsstelle

Artikel 35 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 22. Er hält neu fest, dass Europol eine Abfrage über eine sichere zentrale Zugangsstelle vornehmen kann (Abs. 1). Europol muss die Daten künftig auch in einem für den Abgleich in Eurodac und im CIR geeigneten Format übermitteln (Abs. 2).

Kapitel XII Datenverarbeitung, Datenschutz und Haftung

Art. 36 Verantwortung für die Datenverarbeitung

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem bis anhin geltenden Artikel 23. Es erfolgen lediglich sprachliche Anpassungen: Die Daten werden neu an Eurodac und nicht ans Zentralsystem übermittelt. Des Weiteren wurden hauptsächlich kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen und Verweise angepasst.

Art. 37 Übermittlung

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 24. Es wurden hauptsächlich kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen und Verweise angepasst. Die neuen Kategorien von Personen oder Anfragen sind in diesem Artikel dargestellt (Abs. 4).

Art. 38 Datenabgleich und Übermittlung der Ergebnisse

Neu muss das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdruckdaten nur noch von einer Fachperson für Daktyloskopie geprüft werden, wenn dies erforderlich erscheint. Zudem können Mitgliedstaaten, wenn das Zentralsystem sowohl einen Fingerabdrucktreffer als auch einen Gesichtsbildtreffer liefert, das Ergebnis des Abgleichs der Gesichtsbilder überprüfen. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c und j dieser Verordnung genannten Zwecke erfolgt die endgültige Identifizierung durch den Herkunftsmitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten (Abs. 4). Die Abgleiche anhand der Fingerabdrücke gehen jedoch vor (vgl. Art. 16 Abs. 1). Wenn nur ein Treffer auf der Grundlage eines Gesichtsbilds vorliegt, wird das Ergebnis im empfangenden Mitgliedstaat unverzüglich von einem geschulten Sachverständigen überprüft und verifiziert. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c und j genannten Zwecke wird die endgültige Identifizierung vom Herkunftsmitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen. Von Eurodac erhaltene Informationen über andere Daten, die sich als