Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Ein neuer Absatz 6 sieht vor, dass für die Zwecke von Artikel 68 der AMMR-Verordnung der Übernahmestaat sich nach der Erfassung der Daten gemäss Artikel 25 Absatz 2 als zuständiger Staat registriert und diese Daten mit der vom Staat, der den Schutz gewährt hat, eingeführten Kennzeichnung markiert.

Kapitel XI Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten für

Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Art. 32 Verfahren für den Abgleich biometrischer oder alphanumerischer

Daten mit Eurodac-Daten

Artikel 32 übernimmt den Inhalt des geltenden Artikels 19. Er erwähnt die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild (biometrische Daten) sowie die alphanumerischen Daten und passt daher die Verweise auf die massgebenden Artikel an. Die Bestimmungen für den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden wurden geringfügig geändert um sicherzustellen, dass die im Zentralsystem gespeicherten Datenkategorien zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überprüft werden können und künftig Abfragen anhand von Gesichtsbilddaten möglich sind. Zudem wird nun neu nicht mehr von Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr, sondern präziser von Daten zu Strafverfolgungszwecken im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten gesprochen.

Art. 33 Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu

Eurodac

Artikel 33 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 20, obwohl die Rechte der Behörden aufgrund der Möglichkeit, die Eurodac-Daten mit Gesichtsbilddaten und alphanumerischen Daten abzugleichen, effektiv gestärkt werden. Neu wird erwähnt, dass die Schengen-Staaten das zentrale Visumsystem und gleichzeitig das Eurodac-System abfragen können nach einem begründeten Antrag der benannten Behörden (Abs. 1). Die bisherige Pflicht zur vorherigen Abfrage wird somit aufgehoben. Wie bereits heute erfolgen Systemabfragen über den NAP (National Acces Point). Dieser übermittelt die massgebenden Daten an die zentrale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörde, welche die Anträge der benannten Behörden prüft.

Die benannten Behörden sind auch zur direkten Abfrage des CIR berechtigt um zu bestimmen, ob die betreffende Person in einer europäischen Datenbank registriert ist (Abs. 2). In diesem Fall können die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden direkt über den NAP auf Eurodac-Daten zugreifen, ohne vorgängig eine Abfrage in nationalen Datensammlungen und in nationalen AFIS-Systemen aller Mitgliedstaaten vorzunehmen. Die Systemabfragen erfolgen anhand alphanumerischer oder biometrischer Daten (Abs. 3).

Art. 34 Voraussetzungen für den Zugang von Europol zu Eurodac

Artikel 34 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 21. Neu wird festgehalten, dass Europol Zugang zum CIR hat. Zudem kann Europol künftig das Eurodac-