Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 136Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

unzuverlässig erweisen, werden gelöscht, sobald die Unzuverlässigkeit der Daten festgestellt wird (Abs. 5). Die Mitgliedstaaten werden künftig nur noch eu-LISA über falsche Treffer in Eurodac unterrichten (Abs. 6).

Art. 39 Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und Eurodac

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 26.

Art. 40 Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung

oder Löschung dieser Daten

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 27. Neu wird das Zugangsrecht für die Abfrage der im CIR gespeicherten Eurodac-Daten geregelt. Der Zugang wird nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/818 den ordnungsgemäss ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der EU gewährt. Dieser Zugang ist auf den Umfang beschränkt, der für die Erfüllung der Aufgaben dieser nationalen Behörden und EU-Einrichtungen im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich ist. Zudem muss er in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen (Abs. 4). Ausserdem wird neu auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen in Bezug auf die Berichtigung nicht korrekter Daten (Abs. 5). In Absatz 6 wird ein Verweis angepasst.

Art. 41 Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 28. In dieser Bestimmung wird neu festgehalten, dass eu-LISA Aufzeichnungen über jede Datenverarbeitung führt, wenn das ETIAS-Zentralsystem seine Daten mit denjenigen von Eurodac vergleicht oder die nationale ETIAS-Einheit auf das System zugreift (Abs. 2). Zudem führen die Mitgliedstaaten und eu-LISA Aufzeichnungen über jeden Datenverarbeitungsvorgang, der durch die zuständigen Visumbehörden in Eurodac und im VIS vorgenommen wird (Abs. 3).

Art. 42 Recht auf Information

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 29 Absätze 1–3. Neu wird festgehalten, dass eine Person informiert wird, wenn eine Sicherheitsprüfung ergeben hat, dass sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte (Abs. 1 Bst. c) und sie insbesondere Auskunft über ihre Daten und die Löschung von unrechtmässig verarbeiteten Daten verlangen kann (Abs. 1 Bst. g). Zudem hat die betroffene Person neu das Recht, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen (Abs. 1 Bst. h). Bei der Erfassung biometrischer Daten von Minderjährigen muss das Verfahren mit Merkblättern, Infografiken, Demonstrationen oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Hilfsmittel erläutert werden. Deren Gestaltung muss für die Minderjährigen verständlich sein (Abs. 2).