Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Der vorliegende Notenaustausch wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Jedoch führt die Übernahme der Eurodac-Verordnung zu Gesetzesanpassungen. Demzufolge ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden, wenn dieser dem fakultativen Referendum untersteht.
Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung der Eurodac-Verordnung und ergeben sich unmittelbar aus den dort enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
4.8.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss dem Entwurf des Bundesbeschlusses soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, eine Pflicht zur Erfassung der Daten von Kindern unter sechs Jahren vorzusehen (Art. 99 Abs. 1 VE-AsylG). Diese Möglichkeit besteht bereits heute bei Kindern unter 14 Jahren. Der Bundesrat hat davon Gebrauch gemacht und bestimmt, dass biometrische Daten von unbegleiteten Minderjährigen unter 14 Jahren nur erhoben werden, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt (Art. 6 Abs. 2 der Asylverordnung 3, AsylV 3103). Der Bundesrat ist besser in der Lage zu bestimmen, in welchen Fällen eine solche Datenerfassung erforderlich ist. Er kann rascher auf eine Praxisänderung reagieren.
4.8.5 Datenschutz
Die Europäische Kommission hat die Eurodac-Verordnung unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet. Es ist also davon auszugehen, dass diese in Einklang mit den europäischen Datenschutzbestimmungen steht. Darüber hinaus ist in der Eurodac-Verordnung bereits heute ein ganzes Kapitel dem Datenschutz und dessen Überwachung gewidmet. Diese Verordnung sieht unter anderem auch eine Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten vor. Dieser wurde zum Entwurf der Europäischen Kommission konsultiert. Er unterstrich im Wesentlichen, dass Datenbekanntgaben aus Sicherheitsgründen verhältnismässig sein müssen und dass für das entsprechende Verfahren strenge Voraussetzungen festzulegen sind. In der Schweiz hat der EDÖB ebenfalls eine solche Kontrollfunktion inne (Art. 111g AIG und Art. 102d AsylG). Wie die anderen Schengen-Staaten hat auch
103 SR 142.314