Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Personelle Auswirkungen bei fedpol

Zur Verifikation von zusätzlichen Treffern aus den Gesichtsbild- und alphanumerischen Eurodac-Anfragen zum Zweck der Strafverfolgung wird zusätzliches Betriebspersonal bei BiomID und bei der EAZ fedpol notwendig. Dieser personelle Aufwand wird bei der Ausarbeitung der Botschaft im Detail konkretisiert.

Personelle Auswirkungen beim EFD

Die Erfassung und Bearbeitung der neuen Daten (alphanumerisch, Gesichtsbilder), die neuen Anforderungen bezüglich des Status der Person sowie die neue Registrierung der illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in Eurodac werden neue Prozesse und einen Mehraufwand für das BAZG verursachen.

Die personellen Auswirkungen auf das BAZG können noch nicht beziffert werden. Ein allfälliger Mehrbedarf an Personal zur Erfüllung des Auftrags muss im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Umsetzung überprüft werden.

4.7.3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die kantonalen und kommunalen Behörden erhalten neue Aufgaben. Sie müssen die Daten der neu vorgesehenen Personenkategorien oder zusätzliche Daten für bereits bestehende Kategorien erfassen; dies sind etwa Personen, die illegal über die Schengen-Aussengrenzen (Schweizer Flughäfen) einreisen. So hat für jede Person mit irregulärem Aufenthalt eine Datenerfassung im System zu erfolgen. Die durch das BAZG aufgegriffenen unbegleiteten Minderjährigen werden konsequent den kantonalen Behörden übergeben werden, da die kantonalen Behörden gemäss Artikel 109l Absatz 1bisfür die Erfassung der biometrischen Daten eine Vertrauensperson bestimmen müssen. Die Kantone müssen anhand der Zahlen zu den entsprechenden Personenkategorien den Umfang der Aufgaben, die mit Inkrafttreten der neuen Eurodac-Verordnung auf sie zukommen, abschätzen.

4.8 Rechtliche Aspekte

4.8.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der EU-Verordnung stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist.

Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von