Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Mit der Überprüfungsverordnung werden auch folgende EU-Verordnungen angepasst, die Schengen-relevant sind:

– Verordnung (EG) Nr. 767/2008;

– Verordnung (EU) 2017/2226;

– Verordnung (EU) 2018/1240;

– Verordnung (EU) 2019/817.

Es handelt sich dabei um EU-Verordnungen, welche die Schweiz bereits als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands übernommen hat. Im Rahmen der Übernahme der Überprüfungsverordnung muss die Schweiz daher auch Änderungen in den entsprechenden nationalen Rechtsgrundlagen anpassen.

Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der Überprüfungsverordnung erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Europäische Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum gegen die Übernahme und Umsetzung ergriffen, erfolgt diese Mitteilung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Die Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen stellt die Ratifizierung des Notenaustauschs dar.

Setzt die Schweiz eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nicht fristgerecht um, so riskiert sie die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insgesamt, und damit auch von Dublin (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14 Abs. 2 DAA). Im vorliegenden Fall wurde die Überprüfungsverordnung gemeinsam mit den übrigen Rechtsakten am 14. Mai 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet. Infolgedessen hätte die Schweiz ihre Antwortnoten bis spätestens am 13. Juni 2024 an das Generalsekretariat des Rates der EU respektive an die Europäische Kommission übermitteln müssen. Aufgrund der unvollständigen Notifikation der Eurodac-Verordnung durch die Europäische Kommission wurden zusätzliche Abklärungen und eine Korrektur der erfolgten Eurodac-Notifikation durch die EU nötig. Das Abwarten dieser Klärungen hat zu Verzögerungen geführt, aufgrund welcher die Schweiz ihre Antwortnoten am 14. August 2024 übermittelt hat.

Die Notifikation der Überprüfungsverordnung an die Schweiz erfolgte am 17. Mai 2024. Damit endet die maximale Frist für die Übernahme und Umsetzung der vorliegenden EU-Verordnung am 17. Mai 2026.

Die zu übernehmende EU-Verordnung sieht für die EU-Mitgliedstaaten ebenfalls für die Umsetzung eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten vor. Die Anwendungsdaten sind jedoch für die EU-Verordnungen unterschiedlich: Ab dem 1. Juli 2026 werden die AMMR-Verordnung und die Krisenverordnung angewendet. Dagegen werden ab dem 12. Juni 2026 bereits die Eurodac-Verordnung (mit Ausnahme von Art. 26, dessen Anwendungsdatum der 12. Juni 2029 ist), die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung und die Überprüfungsverordnung angewendet.