Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Auch wenn nicht mehr explizit in der AMMR-Verordnung erwähnt, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG36 (Rückführungsrichtlinie) selbst zu vollziehen. Erfolgt indessen ein Dublin-Ersuchen an den zuständigen Dublin-Staat, so sind die Grundsätze der Rückführungsrichtlinie nicht zu beachten.
Abschnitt IV Verfahrensgarantien (Art. 42–43)
Art. 42 Mitteilung der Überstellungsentscheidung
Der Dublin-Staat, dessen Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen wurde, muss innerhalb von maximal zwei Wochen eine Überstellungsentscheidung erlassen (Abs. 1). Die weiteren Vorgaben dieser Bestimmung entsprechen inhaltlich der bisherigen Regelung in Artikel 26 der Dublin III- Verordnung. Grundsätzlich ist der Entscheid zur Überstellung der betroffenen Person unverzüglich und in einer einfachen Sprache schriftlich mitzuteilen (Abs. 2). Falls die betroffene Person über eine Rechtsvertretung verfügt, kann die Mitteilung auch an diese erfolgen (Abs. 3). Die Überstellungsentscheidung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sowie die Information, dass die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel beantragt werden kann. Des Weiteren muss sie die für die Durchführung der Überstellung geltenden Fristen enthalten und falls notwendig die Angabe des Orts und des Zeitpunkts, an dem die betreffende Person zu erscheinen hat, wenn sie sich selbstständig in den zuständigen Dublin-Staat begibt. Wenn die betroffene Person nicht über eine Rechtsvertretung verfügt, ist sie in einer ihr verständlichen Sprache über die wesentlichen Elemente der Überstellungsentscheidung zu informieren.
Art. 43 Rechtsbehelfe
Diese Bestimmung ersetzt Artikel 27 der geltenden Dublin III-Verordnung. Neu wird der Prüfungsumfang des Rechtsbehelfs festgelegt. Dieser beschränkt sich auf drei Situationen: ob die betroffene Person einer tatsächlichen Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Europäischen Charta der Grundrechte37 ausgesetzt wäre, ob es nach dem Überstellungsentscheid Umstände gibt, die für die korrekte Anwendung der AMMR-Verordnung entscheidend sind und ob bei Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der AMMR-Verordnung aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25–28 (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und 34 AMMR-Verordnung (abhängige Personen) verstossen wurde. Der Rechtsbehelf bzw. die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, und die Beschwerdefrist beträgt mindestens eine bis maximal drei Wochen. Die betroffene Person kann innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Beschwerdefrist die aufschiebende Wirkung beantragen. Die Dublin-
36 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
37 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389.