Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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nachweisen kann, dass der Asylsuchende von einem anderen Dublin-Staat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat.
Absatz 5 hält fest, dass eine asylsuchende Person, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Dublin-Staat aufhält und dort ein Asylgesuch einreicht, nachdem ein anderer Dublin-Staat bereits bestätigt hat, diese Person zu übernehmen (Art. 67 Abs. 9 AMMR-Verordnung), von diesem Übernahmestaat wieder aufzunehmen ist. Diese Pflicht erlischt dann, wenn der Übernahmestaat nachweisen kann, dass die Person von einem anderen Dublin-Staat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat.
Abschnitt II Aufnahmeverfahren (Art. 39–40)
Art. 39 Aufnahmegesuch
Eine Verpflichtung zur Aufnahme (sog. «take charge») besteht dann, wenn aufgrund der Dublin-Kriterien nicht der aktuelle Aufenthaltsstaat der gesuchstellenden Person, sondern ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs verantwortlich ist. Artikel 39 enthält die Vorgaben für das Stellen des Aufnahmegesuchs von einem an den anderen Dublin-Staat und entspricht materiell dem bisherigen Artikel 21 der Dublin III-Verordnung. Er hat inhaltlich jedoch folgende Änderungen erfahren:
Die Fristen zum Stellen eines Aufnahmeersuchens wurden gekürzt (Art. 39 Abs. 1 AMMR-Verordnung). Das Aufnahmegesuch ist sofort, aber auf jeden Fall bis spätestens zwei Monate nach Registrierung des Asylgesuchs zu stellen (bisher drei Monate). Gesuche, die gestützt auf die Artikel 25–28 und 34 der AMMR-Verordnung eingereicht wurden, werden prioritär behandelt. Liegt ein Treffer in Eurodac oder neu im Visainformationssystem (VIS) (Art. 21 Verordnung [EG] Nr. 767/200833) vor, muss das Aufnahmeersuchen neu innerhalb von einem Monat nach dem Resultat des Eurodac-Abgleichs gestellt werden (bisher zwei Monate).
Werden diese Fristen nicht eingehalten, gilt wie bis anhin der Grundsatz, dass in diesen Fällen der Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, in dem das Gesuch registriert wurde. Eine Ausnahme besteht jedoch neu in Bezug auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Neu sieht die AMMR-Verordnung vor, dass auch wenn die oben genannten Fristen zur Stellung eines Aufnahmegesuchs nicht eingehalten werden, ein Gesuch an den anderen Dublin-Staat dennoch bis zum Abschluss des Asylverfahrens jederzeit möglich ist, sofern es dem Kindeswohl dient.
Absatz 3 präzisiert neu, dass für das Aufnahmegesuch an den anderen Dublin-Staat ein spezielles Formblatt zu verwenden ist und dieses eine vollständige und ausführliche Begründung enthalten soll, die alle Aspekte des Falls enthält und die Hierarchie der Dublin-Kriterien berücksichtigt.
33 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218, 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152; ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.