Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Neu regelt die AMMR-Verordnung, dass die Dublin-Haft entweder durch eine Administrativbehörde oder eine Justizbehörde anzuordnen ist (Abs. 5). Wird die Haft durch eine Administrativbehörde angeordnet, ist durch den Dublin-Staat im nationalen Recht eine rasche Haftüberprüfung vorzusehen. Es steht dem Dublin-Staat frei zu wählen, wie er diese Haftüberprüfung regeln will. Er kann eine Haftüberprüfung von Amtes wegen oder auf Antrag der inhaftierten Person vornehmen.

Art. 45 Fristen für in Haft genommene Antragsteller

Diese Regelung entspricht grundsätzlich der bisherigen Regelung in der Dublin III-Verordnung (Unterabsätze von Art. 28 Abs. 3).

Mit der AMMR-Verordnung werden die Behandlungsfristen für das Dublin-Verfahren, wenn sich eine Person in Dublin-Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet, verkürzt.

Wenn sich eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft befindet, muss das Übernahmeersuchen (Aufnahmegesuch oder Wiederaufnahmemitteilung) in allen Fällen innerhalb von zwei Wochen bzw. einer Woche (wenn die Person nach Gesuchseinreichung in Haft genommen wurde) gestellt werden (bis anhin vier Wochen) (Abs. 1). Die Antwortfrist beträgt neu eine Woche (bis anhin zwei Wochen) (Abs. 2).

Die Frist von zwei Wochen gilt neu auch, wenn eine Person kein neues Asylgesuch eingereicht hat und sich illegal in einem Dublin-Staat aufhält, aber ein anderer Dublin-Staat gemäss der AMMR-Verordnung für die Behandlung eines früheren Asylgesuchs zuständig ist (vgl. Abs. 1). Diese Frist läuft zwei Wochen nach Erhalt des entsprechenden Eurodac-Treffers.

Befindet sich eine Person im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Administrativhaft, so muss diese in den zuständigen Dublin-Staat überstellt werden, sobald die Überstellung praktisch durchführbar ist. Die Überstellung muss spätestens neu innerhalb von fünf Wochen (bis anhin sechs Wochen) nach der Annahme des Übernahmegesuchs bzw. der Bestätigung der Wiederaufnahme erfolgen (Abs. 3 Bst. a).

Wird ein Rechtsmittel gegen den Dublin-Entscheid ergriffen, so muss die Überstellung spätestens innerhalb von neu fünf Wochen (bis anhin sechs Wochen) ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr hat (Abs. 3 Bst. b). Erfolgt keine Überstellung innerhalb dieser Frist, ist die betroffene Person aus der Administrativhaft zu entlassen.

Abschnitt IV Überstellung (Art. 46–50)

Art. 46 Ausführliche Vorschriften und Fristen

Diese Bestimmung regelt die Überstellung von ausländischen Personen, die dem Dublin-Verfahren unterstehen (Asylsuchende und Drittstaatsangehörige i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c) an den zuständigen Dublin-Staat. Sie gilt für das Aufnahme- und das Wiederaufnahmeverfahren und entspricht materiell weitgehend Artikel 29 der bisher geltenden Dublin III-Verordnung.